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Familie

Elternzeit

Haben Sie Fragen zur Elternzeit? Dann lesen Sie bitte weiter – oder wenden Sie sich an unsere Elternzeit-Hotline: Tel: 0211/837-1912 oder schreiben Sie uns über unser Formular (siehe Spalte rechts).

Wenn Eltern sich nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen

Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann also auch nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.
 
Elternzeit können Sie in Anspruch nehmen, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen.

Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn Sie das möchten.

Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten hinsichtlich der Elternzeit Sonderregelungen. So wird besonders Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst dringend empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (für Grundschullehrkräfte das Schulamt, sonst die Bezirksregierung) bzw. ihrer Hochschule zu informieren.

Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht; Ausnahmen gelten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Ärztekammern bzw. die Hochschulen.

Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten rund um das Elterngeld.

Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier.

Bitte schicken Sie mit Ihrem Antrag immer die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes ein.

Sofern Sie vor der Geburt eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei. 

Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes.

Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres „Aufenthaltstitels“ – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis. So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.

Elterngeld kann frühestens ab der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingegangen ist.

Beispiel:
Ihr Kind wird am 15. Januar 2024 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2024). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 14. Mai 2024 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 14. Dezember 2024.

Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. So haben z.B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages. Dieser beträgt beim Basis-Elterngeld 300 € und beim Elterngeld Plus 150 € monatlich.

Sie haben die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und Elterngeld Plus. Beides können Sie auch miteinander kombinieren.

Wenn Sie sich ausschließlich für das Basis-Elterngeld entscheiden, können Sie Elterngeld nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. 

Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe unten: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Anspruch auf zwei weitere Monatsbeiträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.

Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 32 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Stehen der Mutter Mutterschaftsgeld oder ein Arbeitgeberzuschuss zu, so gelten diese Monate als von der Mutter bezogen und damit verbraucht, unabhängig davon, ab sie beantragt werden oder nicht.

Statt eines Basis-Elterngeldmonats können Sie jedoch auch zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen. Dadurch können Sie länger Elterngeld beziehen als Sie es mit dem Basis-Elterngeld können.

Sie können die Zeit Ihres Elterngeldbezugs zusätzlich verlängern, wenn Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllen. Anspruch auf den Partnerschaftsbonus haben Elternpaare, wenn beide gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten jeweils 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Bei Paaren, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten beide Elternteile einen Partnerschaftsbonus in Form von zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten. Sie können wählen, ob Sie zwei, drei oder vier aufeinander folgende Partnerschafts-Bonusmonate nehmen möchten.
 

Wenn Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie bis zu vier weitere Basis-Elterngeldmonate beziehen. 
Es gilt: Wenn das Kind 

  • bis zu 6 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Basis-Elterngeld 
  • bis zu 8 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 
  • bis zu 12 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 
  • bis zu 16 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 

Das Basis-Elterngeld kann auch hier in Elterngeld-Plus umgewandelt werden.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Basis-Elterngeld. 

Bedingung ist, dass der alleinerziehende Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben. 

Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe oben: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Beim Basis-Elterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, kann Basis-Elterngeld entsprechend der zusätzlichen Basis-Elterngeld Monate bis zum 18. Lebensmonat bezogen werden. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn sie diese (oder einen Teil davon) in ElterngeldPlus-Monate umwandeln.

Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gibt es allerdings eine Einschränkung: 

Hier können beide Elternteile Basiselterngeld nur noch für einen Monat parallel beziehen, und auch dies nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Eine gemeinsame Betreuung des Neugeborenen durch beide Elternteile im Geburtsmonat bleibt damit weiterhin möglich. Wenn Eltern mehr als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen möchten, muss sich mindestens ein Elternteil für das ElterngeldPlus entscheiden.

Beispiele:

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt ebenfalls im 4. Lebensmonat und 5. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil mehr als ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat und 12. Lebensmonat Basiselterngeld -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat Basiselterngeld und im 5. Lebensmonat ElterngeldPlus -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 13. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 13. und 14. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil nach dem 12. Lebensmonat Basiselterngeld nicht mehr gemeinsam bezogen werden kann.

Diese Änderung gilt jedoch nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten. Um die besonderen Belastungen aufzufangen, können Eltern von Frühchen und Mehrlingsgeburten auch weiterhin ohne Einschränkungen gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Gleiches gilt für Eltern eines Neugeborenen, bei dem ein Arzt eine Schwerbehinderung feststellt und für Eltern, die bereits ein schwerbehindertes Kind haben, das beim Geschwisterbonus berücksichtigt wird.

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, liegt zurzeit bei 300.000 Euro für Paare und bei 250.000 Euro für Alleinerziehende. Diese Grenze wird für Geburten ab 1. April 2024 abgesenkt auf ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro für Paare und Alleinerziehende.

Ein Jahr später, zum 1. April 2025, sinkt die Grenze nochmals ab, und zwar auf ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro.

Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem man vom Bruttoeinkommen Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Aufwendungen absetzt.

Anders als bei der Einkommensgrenze (siehe oben: Steht das Elterngeld auch Eltern mit hohem Einkommen zu?) entscheidet für die Höhe des Elterngeldes nicht das zu versteuernde Einkommen. Ausgangspunkt für die Berechnung ist vielmehr das Bruttoeinkommen.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des anderen Elternteils hat auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (450 Euro, Minijob).

Einmal-, Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen, werden bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt.

Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch) selbständig tätig, zählt bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum, der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid.

Wenn Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vergleichsweise gering sind, können Sie wählen, ob das Elterngeld aus dem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt oder aus dem Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt berechnet werden soll. Dieses Wahlrecht besteht, wenn Sie weder im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes noch in den Monaten, die im Jahr der Geburt Ihres Kindes dem Geburtsmonat vorangingen, weniger als 35 Euro im Monatsdurchschnitt verdient haben.

Für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich ist jeweils ein auf der Grundlage des Bruttoeinkommens individuell errechnetes Elterngeld-Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, werden nicht die tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgezogen, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalen, die den tatsächlichen Abzügen ungefähr entsprechen.

Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus.

Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 Euro zu.

Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt, vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum weniger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben:

 

Beispiel:

    Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 400 €

    Differenz zu 1.000 €= 600 €

    600 : 2 x 0,1 = 30 %

    67 % + 30 % = 97 %

    zustehendes Elterngeld:

    97 % von 400 € = 388 €

 

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro, reduziert sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben.

Beispiel:

    Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 €

    Differenz zu 1.200 €= 20 €

    20 : 2 x 0,1 = 1 %

    67 % - 1 % = 66 %

    zustehendes Elterngeld:

    66 % von 1.220 € = 805,20 €

 

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum 1.240 Euro oder mehr, beträgt Ihr Elterngeld 65 Prozent dieses Einkommens.

Diese Regelungen gelten auch für Monate, in denen statt eines Basis-Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch genommen werden.

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten.
 
Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro in Basis-Elterngeld-Monaten bzw. 37,50 Euro in Elterngeld Plus-Monaten. Der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro im Basis-Elterngeld erhöht sich durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro, der Mindestbetrag von 150 Euro beim ElterngeldPlus erhöht sich entsprechend auf 187,50 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei Kindern mit Behinderung (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für den zweiten und jeden weiteren Mehrling 300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind.

Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 32 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, die Ihnen während des Elterngeldbezuges zufließen. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).
 
Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 €
  • abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 €
  • Differenz: 800 €
  • davon 67 % = zustehendes Elterngeld 520 €

Wer für Monate, in denen sie oder er Teilzeiteinkommen bezogen hat, statt des Basis-Elterngeldes das ElterngeldPlus wählt, muss sich dagegen deutlich weniger von diesem Einkommen auf das Elterngeld anrechnen lassen. Konkrete Rechenbeispiele finden sich in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeld Plus.

Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.
 
Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
  • Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
  • Von dem Elterngeld bleiben 200 Euro (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

In unserem Beitrag Häufige Fragen zum Thema Elternzeit sowie auf dem Familienportal.nrw. 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Beratung

Sie haben noch Fragen zu Elterngeld und Elternzeit? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstellen beraten Sie gerne.

Wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

In einigen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel in Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie in den Kreisen Lippe, Mettmann, Viersen und Wesel, im Rhein-Erft-Kreis und im Rheinisch-Bergischen Kreis) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Ist Ihre Elterngeldstelle über diese Nummer nicht sofort erreichbar, meldet sie sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.

Nähere Informationen enthält auch die Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Elterngeld haben wir für Sie zusammengestellt.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet außerdem einen Online-Elterngeldrechner an.

Sie finden zahlreiche weitere Publikationen zum Elterngeld und zur Elternzeit auf der Homepage, z.B.:

Antragstellung

Sie können Ihren Antrag auf Elterngeld jetzt auch online ausfüllen.

Den Elterngeld-Antrag können Sie ab sofort online ausfüllen. Mit dem Online-Antrag kommen Sie einfacher und schneller zu Ihrem Elterngeld:

  • Schritt-für-Schritt-Führung durch den Antrag
  • Antrag bequem vor der Geburt anlegen und speichern
  • Individuelle Unterlagenliste

Hier geht es zum Online-Antrag (Familienportal.NRW).

Nach Absenden Ihrer Antragsdaten müssen Sie nur noch die Unterschriftsseite und erforderlichen Nachweise bei Ihrer Elterngeldstelle einreichen und schon sind Sie am Ziel. Bald wird die Antragstellung vollständig digital möglich sein.
Falls Sie die Vorteile des Online-Antrags nicht nutzen möchten, können Sie den Antrag auch auf Papier ausfüllen. Den Papierantrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle

Das Elterngeld

Elterngeld erhalten grundsätzlich alle Eltern, die sich Zeit für die Betreuung ihres Neugeborenen nehmen.

­Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Sie erhalten das Elterngeld für 12 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Elterngeld für 2 weitere Monate erhalten.

Sie können zwischen dem Bezug von dem Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides kombinieren. Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Bezugsvariante (Basiselterngeld/ElterngeldPlus) Sie wählen. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • ElterngeldPlus kann auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden. Die monatliche Leistung ist geringer als beim Basiselterngeld, dafür kann sie länger bezogen werden und passt ideal, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.

Das Elterngeld wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt i.d.R. 300,00 Euro monatlich

Wenn beide Eltern sich entscheiden, jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Kind zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten.

Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gelten im Hinblick auf das Elterngeld leicht abgewandelte Regeln. Diese betreffen die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht, und die Möglichkeit beider Elternteile, gleichzeitig Basiselterngeld in Anspruch zu nehmen. Die Details hierzu finden Sie in unseren FAQ und auf dem Familienportal NRW.

 

 

Wenn Sie einen Antrag auf Elterngeld stellen möchten, wenden Sie sich an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der Sie leben.

Damit Eltern durch die Covid-19-Pandemie bei Elterngeld keine Nachteile entstehen, wurden einige Sonderregelungen eingeführt. Erläuterungen dazu finden Sie hier. Wenn Sie wegen der Covid-19-Pandemie Elterngeldmonate verschieben möchten, können Sie dies mit dem Vordruck „Änderungsantrag bzgl. der Covid-19-Pandemie“ bei Ihrer Elterngeldstelle beantragen.

Elterngeld und Elternzeit

Nach der Geburt ermöglichen Elterngeld und Elternzeit den Eltern die intensive Betreuung des Kindes und eine partnerschaftliche Aufgabenteilung.

Zugleich werden die Voraussetzungen für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen.

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten rund zwei Drittel des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens. Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf auszusetzen oder kürzerzutreten und gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten.
 
Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte des BEEG informieren.

Bildungs- und Teilhabepaket

Leistungen für Bildung und Teilhabe eröffnen Zugangschancen

Bedürftige Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Bildung und darauf, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets eröffnen ihnen mit den Zugang zu Bildung, Sport, Kultur und anderen Aktivitäten bessere Entwicklungsperspektiven.

Was verbirgt sich hinter dem "Bildungs- und Teilhabepaket"? Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen können durch die finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zum Beispiel bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren. Sie können Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen. Im Folgenden erfahren Sie, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie die Förderung erhalten.

Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Sie, wenn Ihnen selbst oder Ihren Kindern Leistungen nach dem SGB II wie etwa Bürgergeld oder Sozialgeld zustehen. Das gilt auch für Sozialhilfe nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder für den Kinderzuschlag.

Ausflüge und mehrtägige Fahrten

Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung eintägige Ausflüge oder mehrtägige Fahrten organisiert, bleibt Ihr Kind nicht ausgeschlossen. Die Kosten hierfür werden übernommen.

Schulbedarfspaket

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 130 Euro und zum 1. Februar weitere 65 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Schülerbeförderungskosten

Fahrtkosten von Schülerinnen und Schülern, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, werden erstattet, wenn die Kosten nicht von anderer Seite – in der Regel von den Kommunen – übernommen werden.

Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Wird Nachhilfe notwendig, weil die Schule nicht weiterhelfen kann, können die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung übernommen werden.

Zuschuss zum Mittagessen

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, werden die Kosten von teilnehmende Kindern übernommen. Der frühere Eigenanteil von einem Euro entfällt.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder bestimmte Freizeitangebote, um zum Beispiel beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten finanziert werden.

Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen den Kindern möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Wege zugutekommen. Die guten Ideen dieses Pakets dürfen nicht an komplizierten Verfahrensweisen scheitern.

Deshalb gibt es für das gesamte Bildungs- und Teilhabepaket nur einen einzigen Antrag. Und dieser besteht aus nur einem Blatt. Dort können Sie ankreuzen, welche Leistungen im Fall Ihres Kindes benötigt werden. Nur für einzelne Leistungen, zum Beispiel bei der Lernförderung, ist ein zusätzlicher Fragebogen auszufüllen. Wichtig ist es, dass Sie die Leistungen rechtzeitig beantragen, das heißt, das jeweilige Angebot in Anspruch genommen wird.

Wenn Sie Bürgergeld oder Sozialgeld beziehen, ist Ihr Jobcenter auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen Ihr Ansprechpartner. Wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem AsylbLG oder Sozialhilfe beziehen, wenden Sie sich bitte an die Verwaltung Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Genauere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle finden Sie auf der Seite Anlaufstellen für Antragsstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zugutekommen. Bei der Antragstellung erfahren Sie auch, welche Unterlagen oder Bescheinigungen Sie noch vorlegen müssen. Wenn Sie schon ganz bestimmte Dinge im Auge haben, zum Beispiel Musikunterricht, einen Sportverein, Mittagessen oder Ähnliches, können Sie sich aber auch direkt bei den jeweiligen Stellen erkundigen.

Sie stellen einfach einen Antrag beim Jobcenter, bei der Stadtverwaltung oder bei der Kreisverwaltung. Diese Stelle prüft dann, ob und in welcher Höhe die von Ihnen gewünschte Leistung erbracht werden kann. Dort wird in der Folge auch über Ihren Antrag entschieden. Die bewilligte Leistung geht unter Umständen direkt an den Verein, die Musikschule oder den Anbieter des Mittagessens. Nur das Schulbedarfspaket und die Schülerbeförderung werden als Geldleistung unmittelbar an Sie ausgezahlt. In manchen Fällen ist es dann sogar entbehrlich, Ihnen einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Die Zahlung gilt dann als Bewilligung.

Weitere Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie

  • bei Ihrem Jobcenter (wenn Sie Bürgergeld oder Sozialgeld beziehen) bzw. bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (wenn Sie den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen),
  • auf der Website zum Bildungspaket des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und
  • beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unter der kostenpflichtigen Berliner Festnetznummer 030 221 911 009,
  • in anderen Sprachen über den Broschürenservice des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Informationen erhalten Sie in Türkisch, Russisch, Arabisch und Tigrinya.

Finanzielle Leistungen

Bund und Länder unterstützen Familien

Familien mit Kindern sind ein zentraler Bestandteil unserer Gesellschaft und sichern deren Zukunftsfähigkeit. Deshalb fördert der Staat Familien mit Kindern auch in finanzieller Hinsicht.

Familien mit Kindern leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft. Es ist die Aufgabe der Familienpolitik, die notwendigen finanziellen Rahmenbedingungen für die Familiengründung zu schaffen. Denn die Familiengründung hat erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Eltern:
  • Der Lebensunterhalt der neuen Familienmitglieder muss aufgebracht und gesichert werden und es müssen tragfähige und verlässliche Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Kinder geschaffen werden.
  • Außerdem schränkt die Betreuung eines Kindes den Umfang der Erwerbstätigkeit für mindestens einen Elternteil ein. Dies führt zu einem niedrigeren Familieneinkommen.
Um diese finanziellen Belastungen auszugleichen, stellt der Staat ein ganzes Bündel an finanziellen Hilfen für Familien bereit. Sie sind auch Anerkennung für die Leistung, die Familien für die Gesellschaft erbringen.

Überblick über die einzelnen Leistungen

Zu den wesentlichen Elementen der familienpolitischen Leistungen zählen: Außerdem informieren wir Sie auf unseren Seiten auch über Steuervorteile für Familien.

Elternstart NRW

Das Familienbildungsangebot für die Eltern der ganz Kleinen

Ein Kind und besonders ein Säugling benötigt viel Aufmerksamkeit und Zuwendung. Die Eltern stehen in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes vor neuen Aufgaben und haben viele Fragen. Das von der Landesregierung finanzierte Angebot bietet einen Rahmen für Austausch, Zuspruch, Rat und nützliche Informationen.

"Elternstart NRW" ist ein Familienbildungsangebot für Mütter und Väter in Nordrhein-Westfalen mit einem Kind im ersten Lebensjahr. Dieses Familienbildungsangebot ist für die Eltern pro Kind einmalig kostenfrei – die Finanzierung übernimmt das Ministerium. "Elternstart NRW" ist von allen Trägern der Familienbildung gemeinsam erarbeitet worden und fester Bestandteil ihres Programms. Eltern können in rund 150 Einrichtungen der Familienbildung an "Elternstart NRW" teilnehmen. Themen beim "Elternstart NRW" sind zum Beispiel die frühkindliche Entwicklung, die Eltern-Kind-Beziehung und der Umgang mit neuen und auch anstrengenden Familiensituationen. Mütter und Väter tauschen sich untereinander aus, und eine pädagogische Fachkraft moderiert Gespräche über den Alltag und den Umgang mit einem Säugling.
 
Ziel von "Elternstart NRW" ist nicht das Lernen nach einem festen Lehrplan. Die Kursleiterinnen und Kursleiter greifen vielmehr die Fragen auf, die die Mütter und Väter mitbringen. "Elternstart NRW" wird sowohl als klassischer Kurs mit festen Zeiten angeboten wie auch als offener Treff. "Elternstart NRW" umfasst fünf Termine mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten. In jeder Gruppe sind bis zu zehn Teilnehmende mit ihren Kindern.

Was bringt "Elternstart NRW"?

Mit "Elternstart NRW" können Mütter und Väter

  • die "Sprache" des Säuglings besser verstehen,
  • die Entwicklung ihres Kindes im ersten Jahr bewusster erleben,
  • sich mit anderen Eltern austauschen.

 
Durch "Elternstart NRW" bekommen Mütter und Väter

  • Anregungen und Tipps für den Familienalltag mit einem Baby,
  • mehr Sicherheit in ihrer Elternrolle,
  • einen Zugang zu weiteren Angeboten der Familienbildung,
  • Informationen über andere Unterstützungsleistungen für Kinder und Familien.

Wer kann an "Elternstart NRW" teilnehmen?

  • Teilnehmen können Mütter und Väter aus Nordrhein-Westfalen mit einem Kind im ersten Lebensjahr.
  • Beide Elternteile können gemeinsam an einem "Elternstart NRW"-Angebot teilnehmen.
  • Die kostenfreie Teilnahme ist erneut bei jedem weiteren neugeborenen Kind möglich.
  • Das Angebot gilt auch für Adoptiv- und Pflegeeltern.

Wo können Eltern sich anmelden?

Anmeldungen zu "Elternstart NRW" nehmen die anerkannten Einrichtungen der Familienbildung entgegen. Alle Adressen finden Sie auf der Website von Familienbildung in NRW.

Familienbildung

Familienbildungsstätten unterstützen Mütter und Väter

Eltern möchten, dass sich ihre Kinder gut entwickeln. Dabei ist es nicht immer leicht, Erziehung, Familienalltag und auch Beruf unter einen Hut zu bringen. Unterstützung bekommen Mütter und Väter in den Familienbildungsstätten in Nordrhein-Westfalen.

Dass das Familienleben gelingt und die Kinder gut aufwachsen, ist der Wunsch aller Eltern. Die meisten Mütter und Väter sehen sich selbst in einer großen Verantwortung und sie stehen vor vielen Herausforderungen. Die elementaren Bedürfnisse eines Neugeborenen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Einflüsse der Medien auf die Kindheit sind nur einige Beispiele dafür, warum sich viele Eltern Unterstützung wünschen.

Die rund 150 vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Familienbildungsstätten bieten diese Unterstützung an. In ihren Kursen geht es ganz praktisch um den Alltag und die Erziehung in der Familie. In der Familienbildung arbeiten alle auf Augenhöhe: die Kursleitungen, die die konkreten Fragen und Erfahrungen der Teilnehmerinnen aufgreifen, und die Mütter und Väter, die den Austausch untereinander schätzen.

Das Angebot Elternstart NRW ist für die Eltern kostenlos, für die meisten anderen Kurse fallen Gebühren an. Gebührenermäßigungen sind in vielen Fällen möglich, nähere Informationen haben die örtlichen Familienbildungsstätten.

Familienbildung vor Ort

Familienbildungsstätten gibt es in Trägerschaft der katholischen und evangelischen Kirche, der Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Alle Einrichtungen stehen auf der Internetseite der nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgemeinschaften der Familienbildung www.familienbildung-in-nrw.de unter dem Menüpunkt "Vor Ort". Auch Bildungsträger der allgemeinen Weiterbildung wie Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Erwachsenenbildung machen Angebote zur Familienbildung.

Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V.

Die Förderung durch das Land ermöglicht es, dass Familien in vielen Kommunen ab der Geburt des ersten Kindes automatisch und kostenlos die Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. (ANE) bekommen. Die Elternbriefe informieren über die kindliche Entwicklung und geben wichtige altersgerechte Tipps für die Erziehung. Für Eltern türkischer Herkunft gibt es zweisprachige Briefe in Türkisch und Deutsch. Auf der Website www.ane.de finden Sie weitere Informationen zu den Elternbriefen.