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Einwanderergruppen

Einwanderergruppen

Das Kommen und Gehen von Menschen, die aus den  unterschiedlichsten Gründen ihre  Herkunftsländer  verlassen und an einem anderen Ort ihr Glück und ihr  Auskommen suchen, ist der Normalfall in der  Geschichte. Die deutsche Geschichte der letzten  Jahrhunderte ist geprägt von Migrationen. Für das Gebiet  des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen gilt dies in besonderer Weise.

Vor allem seit der rasanten industriellen Entwicklung des Ruhrgebiets ab der Mitte des 19. Jahrhunderts explodierte die  Bevölkerungsentwicklung geradezu. Ein Großteil der Menschen wanderte aus Mittel-Osteuropa in das Ruhrgebiet ein. Die junge Geschichte des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist seit 1946  ebenfalls sehr stark durch Einwanderung geprägt worden. Zunächst kamen Vertriebene und  Flüchtlinge aus den ehemaligen Ostgebieten und der DDR. Mit dem Beginn der Anwerbepolitik 1955 kamen vor allem Arbeitsmigrant:innen aus den Mittelmeerländern nach Nordrhein-Westfalen. Es folgten Spätausgesiedelte, jüdische Einwander:innen, Asylbewerber:innen sowie Kontingentflüchtlinge. In den Jahren 2009 bis 2012 zählten dazu irakische Flüchtlinge. Seit 2013 sind verstärkt Schutzbedürftige aus Syrien, sowie den  Anrainerstaaten Syriens, insbesondere aus dem Libanon  und der Türkei hinzugekommen. Seit Mitte 2021 werden aufgrund des Truppenabzuges der Bundeswehr  und der Machtübernahme durch die Taliban ehemalige Ortskräfte und besonders schutzbedürftige Menschen aus Afghanistan aufgenommen. Als  Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind im Jahr 2022 Zehntausende von ukrainischen Flüchtlingen nach Nordrhein-Westfalen gekommen. Klar ist: Einwanderung ist ein fester Bestandteil Nordrhein-Westfalens und seiner Geschichte und Identität. Daten zum Stand der Integration finden Sie unter: www.integrationsmonitoring.nrw.de

Spätausgesiedelte sind nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Regel deutsche Volkszugehörige, die die Staaten Ost- und Südosteuropas nach dem 31. Dezember 1992 in einem gelenkten Auf-nahmeverfahren verlassen und in Deutschland innerhalb von sechs Monaten einen neuen Wohnsitz begründen. Die maßgebenden Voraussetzungen für diesen Rechtsstatus enthält das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in den §§ 4 bis 6 (rechtliche Kriterien wie Abstammung, Bekenntnis, Sprache usw.).

Bundesvertriebenengesetz

Spätausgesiedelte und ihre Familienangehörige werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Aufnahmequote (ca. 22 v.H.) zugewiesen. Das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) leitet nach der Verteilungsentscheidung des BVA und im Einvernehmen mit den Kommunen die Spätausgesiedelten unmittelbar in die nordrhein-westfälischen Aufnahmegemeinden. Hierbei kommen in erster Linie die Wohnortwünsche der Spätausgesiedelten, deren verwandt-schaftliche bzw. gesellschaftliche Beziehungen sowie die vor Ort gegebenen Möglichkeiten der Integration in das berufliche, kulturelle und soziale Leben zum Tragen. http://www.bva.bund.de

Kompetenzzentrum für Integration

Flüchtlinge können aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der besonderen politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 22, 23 Auf-enthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgenommen und auf die Länder verteilt werden.


Zu dieser Einwanderergruppe gehören:

 

  • Syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016

In der Erklärung vom 18. März 2016 haben sich die EU und die Türkei zum Ziel gesetzt, die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden. Unter anderem wurden dazu Neu-ansiedlungen (Resettlement) bzw. humanitäre Aufnahmen von Syrer:innen sowie Staatenlosen aus dem Erstzufluchtsland Türkei innerhalb der EU vereinbart. Deutschland hat zugesagt, monatlich bis zu 500 schutzbedürftige Personen aus der Türkei aufzunehmen. Dies wurde erstmals durch Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) bis zum 21. Dezember 2020 gesichert und in der Folge durch weitere Bundesaufnah-meanordnungen zunächst bis zum 31. Dezember 2022 ermöglicht. Nähere Einzelheiten erfah-ren Sie auf der Internetseite des Kompetenzzentrums für Integration der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36): www.kfi.nrw.de
 

  • Besonders schutzbedürftige Personen aus Drittstaaten - Resettlement (Neuansiedlung) nach § 23 Absatz 4 AufenthG

Resettlement ist eine vom UNHCR entwickelte dauerhafte Lösung für Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer rechtlichen Situation oder persönlichen Erfahrungen besonders schutzbedürftig sind. Die infrage kommenden Personen werden in einem speziellen Verfahren in dem Erstaufnahmeland, in dem sie zunächst Schutz gesucht haben, vom UNHCR ausgesucht. Danach erfolgt eine gesicherte Überführung in einen Drittstaat, der sich bereit erklärt hat, die Flüchtlinge aufzunehmen. Deutschland beteiligt sich seit 2012 am Resettlement-Verfahren. Die auf der Grundlage von Aufnahmeanordnungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) aufgenommenen Personen erhalten ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 4 AufenthG und damit eine Dauerbleibeperspektive. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann über das Resettlement-Verfahren Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, eine Aufnahmezusage erteilen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.resettlement.de sowie auf der Internetseite des Kompetenzzentrums für Integration der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) und der Seite des BAMF unter www.bamf.de.

 

  • Personen, die im Rahmen des staatlich-gesellschaftlichen Aufnahmeprogramms für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge NesT – Neustart im Team nach § 23 Absatz 4 AufenthG aufgenommen werden.

Seit 2019 eröffnet die Bundesregierung die Möglichkeit zu privat finanzierten Aufnahme von Schutzbedürftigen in Deutschland. Dazu hat das BMI ein vom Bund gemeinsam mit dem UNHCR und verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteuren erarbeitetes Pilotprojekt mit dem Namen „NesT – Neustart im Team‟ ins Leben gerufen. Ziel ist es, privates Engagement mit Resettlement-Programmen zu verbinden, um somit weitere sichere und legale Zugangswege nach Deutschland zu schaffen. Das Pilotprogramm sah zunächst eine bundesweite Aufnahme von insgesamt 500 besonders schutzbedürftigen Personen für die Jahre 2018 und 2019 unter aktiver Einbeziehung der Zivilgesellschaft vor, welche die aufgenommenen Personen als Mentor:innen sowohl finanziell als auch ideell begleiten. Die Schutzsuchenden erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG, befristet für zunächst drei Jahre und sind somit den über Resettlement eingereisten Personen gleichgestellt.

In den Jahren 2020/2021 wurden Personen über die noch zur Verfügung stehenden NesT-Aufnahmeplätze des Gesamtkontingents von 500 Personen („Restplätze“ aus 2018/2019) auf-genommen. Ab dem 1. Januar 2023 wird das Pilotprogramm NesT ein integraler Bestandteil des deutschen Resettlement-Verfahrens. Weitere Informationen können Sie www.neustartimteam.de entnehmen.

 

  • Personen, die aus völkerrechtlichen oder dringend humanitären oder zur Wah-rung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 22 AufenthG aufgenommen werden.

In einigen besonders begründeten Einzelfällen werden schutzbedürftige Personen nach § 22 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen und nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands aufgenommen, die z.B. aus Furcht vor Verfolgung in einen Drittstaat geflüchtet sind und dort keine Aufenthaltsperspektive haben. In diesen Fällen entscheidet das BMI in der Regel im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt über eine Aufnahme; es handelt sich um Einzelfall-Aufnahmen.

 

  • Jüdische Einwander:innen sowie ihre Familienangehörigen aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion

Diese Einwanderergruppe erhält für die Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie wird in einem geregelten Aufnahme-verfahren auf die Länder verteilt (Aufnahmequote Nordrhein-Westfalen: ca. 22 v.H.). Die betreffenden Personen müssen besondere Voraussetzungen erfüllen, um Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetsei-te des für die Erteilung der Aufnahmezusage zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

 

  • Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan

Seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 werden viele Menschen in Afghanistan wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihre Zusammenarbeit mit den westlichen Staaten oder internationalen Organisationen oder aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung bedroht und verfolgt.
 
Mit der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 19. Dezember 2022 ist auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 AufenthG ein Bundesaufnahmeprogramm in Kraft getreten, mit dem besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen eine Aufnahme in Deutschland ermöglicht werden soll. Das Bundesaufnahmeprogramm knüpft dabei an die bisherigen Aufnahmen von ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen an.
 
Nordrhein-Westfalen steht zu seiner humanitären Verantwortung und unterstützt den Bund hierbei durch die Aufnahme, Betreuung und Integration der schutzbedürftigen Menschen.
 
Weitergehende Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan finden Sie hier: https://www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de

 

  • Aufnahmeverfahren der besonderen Einwanderergruppen nach §§ 22, 23 AufenthG

Nach Ankunft in Deutschland ist in der Regel eine ca. 14-tägige Unterbringung der Schutzsuchenden in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland oder in Doberlug-Kirchhain (Brandenburg) oder einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung vorgesehen. Die Aufgabe der Verteilung und Zuweisung wird in Nordrhein-Westfalen durch das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) wahrgenommen. Das KfI legt für die oben genannten Neueingewanderten den zukünftigen Wohnort in enger Abstimmung mit den Kommunalverwaltungen sowie den Betreuungsorganisationen und ggf. auch den Interessenverbänden vor Ort fest. Dies richtet sich hauptsächlich nach den Wohnortwünschen, den verwandtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Beziehungen der Eingewanderten sowie nach der örtlichen Verfügbarkeit von notwendigen Betreuungsmaßnahmen, aber auch nach der Aufnahmesituation der Gemeinde (§§ 15 und 16 Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW).

Für die Gruppe der jüdischen Einwander:innen sowie für die Einzelaufnahmen nach § 22 AufenthG gilt das Verfahren der vorübergehenden Aufnahme in Friedland und den anderen zur Verfügung stehenden Bundeserstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich nicht. Diese Personenkreise reisen selbständig in die zugewiesenen Kommunen ein.

Der Zuzug sozial benachteiligter Menschen aus den EU-Staaten Südosteuropas erfolgt seit einigen Jahren nicht mehr verstärkt in die Metropolen des Ruhrgebiets, sondern auch in kleinere, oft kreisangehörige Orte, also in die Fläche Nordrhein-Westfalens. Neben dieser Zuwanderung findet auch eine starke Arbeitsmigration – von hochqualifizierten Fachkräften über Hilfsarbeitskräfte – aus Südosteuropa nach NRW bis ins Grenzgebiet zu den Niederlanden statt. Durch diese unterschiedlichen Facetten ist das Thema der Zuwanderung aus Südosteuropa mittlerweile für nahezu alle Kommunen in NRW relevant. Mehrere Landesressorts widmen sich mit ihrem jeweiligen fachlichen Fokus diesem Themenfeld und tauschen sich dazu aus.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) hat eine spezielle Förderung über die jeweiligen Kommunalen Integrationszentren (KI) für Kommunen initiiert, die im Zusammenhang mit hoher Zuwanderung sozial benachteiligter Menschen aus den EU-Staaten Südosteuropas vor besonderen Herausforderungen stehen. Über das Programm „Zuwanderung aus Südosteuropa“ werden in den Jahren 2020-2022 folgende 22 Standorte in 18 Kommunen mit jährlich rund 5 Millionen Euro gefördert: Ahlen (Kreis Warendorf), Augustdorf (Kreis Lippe), Bergheim (Rhein-Erft-Kreis), Dortmund, Duisburg, Düren, Essen, Gelsenkirchen, Gevelsberg (Ennepe-Ruhr-Kreis), Gladbeck (Kreis Recklinghausen), Hagen, Hamm, Herne, Horn-Bad Meinberg (Kreis Lippe), Kerpen (Rhein-Erft-Kreis), Krefeld, Kreuztal (Kreis Siegen-Wittgenstein), Mönchengladbach, Oer-Erkenschwick (Kreis Recklinghausen), Velbert (Kreis Mettmann), Werdohl (Märkischer Kreis) und Wesseling (Rhein-Erft-Kreis).

Das Förderprogramm verfolgt das Ziel, die Teilhabe und Integration von Zugewanderten aus Südosteuropa in den Kommunen zu unterstützen. Konkret stehen folgende Aspekte im Vordergrund der Förderung: die Unterstützung der neuzugewanderten Menschen aus Südosteuropa bei der Orientierung in der Kommune; die Verbesserung des allgemeinen Bildungsni-veaus, der Arbeitsmarktperspektiven, der medizinischen Versorgung und der Wohnsituation der neuzugwanderten Menschen aus Südosteuropa; der Abbau von Vorurteilen in der Aufnahmegesellschaft und die Bekämpfung von Antiziganismus; die Förderung von Verständigungs- und Nachbarschaftsprojekten; Konfliktmanagement und Mediation; Lösungsansätze für das Problemfeld der ausbeuterischen Strukturen; die Vermittlung von Wissen über Politik und Gesellschaft in Nordrhein-Westfalen sowie die Stärkung von Selbstorganisation und Selbsthilfepotentialen der Zielgruppe. Besonderen Wert legt die Landesregierung auf den Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern der Zielgruppe in die Planung und Durchführung von Maßnahmen sowie auf die verbindliche Mitwirkung der geförderten Kommunen im landesweiten kommunalen Netzwerk zur Zuwanderung aus Südosteuropa.

Das MKJFGFI führt parallel zu der Förderung ein Rahmenprogramm für alle Kommunen in NRW durch, die verstärkten Handlungsbedarf aufgrund des Zuzugs sozial benachteiligter EU-Bürger:innen aus Südosteuropa bei sich erkennen und einen Erfahrungsaustausch mit an-deren Kommunen sowie fachliche Expertise zu dem Thema wünschen. Die Konferenzen sind jeweils einem Schwerpunktthema gewidmet.

Maßnahmeaufruf zum Förderprogramm „Zuwanderung aus Südosteuropa“: http://www.kfi.nrw.de/Foerderprogramme/Einzelprojekte/Zuwanderung-aus-S…
Pressemitteilung vom 13. Mai 2020 zum Förderprogramm „Zuwanderung aus Südosteuropa“: https://www.mkffi.nrw/pressemitteilung/land-foerdert-kommunen-bei-der-i…
Kontakt per E-Mail: SOE-Programm [at] mkjfgfi.nrw.de (SOE-Programm[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)

Diese Personengruppe umfasst:

  • die in Nordrhein-Westfalen lebenden, früher angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer:innen ,
  • die ehemaligen Vertragsarbeitnehmer:innen der früheren DDR, die aus Vietnam, Mozambik und Angola stammen, und
  • deren Familienangehörige

Seit mehr als sechs Jahrzehnten leben ausländische Arbeitsmigrant:innen mit ihren Familien in Deutschland. Es begann 1955 mit der Anwerbung von Italiener:innen. Aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung in Deutschland wurden 1960 Anwerbevereinbarungen mit Spanien und Griechenland abgeschlossen. Im Jahr 1961 wurden die Verhandlungen mit der Türkei zu einem positiven Ende geführt, aus der sich der größte Teil der ausländischen Arbeitnehmer:innen rekrutieren sollte. 1963 folgte Marokko und 1964 Portugal. Hinzu kamen nach dem Ende der DDR noch die dort eingewanderten ehemaligen Vertragsarbeitnehmer:innen aus Vietnam, Mozambik und Angola.
 
Viele der „klassischen“ Arbeitsmigrant:innen kamen aus ländlichen und strukturschwachen Gebieten. Ihre Migration war kurzfristig geplant. Ihr Ziel war es, eine bessere Zukunft für sich und ihre Familien im Herkunftsland zu erreichen. Das Leben wurde auf das Ziel der Rückkehr ausgerichtet, die Ersparnisse ins Herkunftsland geschickt und dort in Haus- und Landkauf angelegt. Von Anfang an bleiben wollte nur eine Minderheit.
 
Mittlerweile ist für die meisten Menschen die kurzfristig geplante Migration zu einem Dauer-aufenthalt geworden. Ihre Kinder und Enkel sind hier geboren und zu einem Teil der deutschen Gesellschaft geworden. Deutschland bildet für sie schon längst den Lebensmittelpunkt. Viele Einwander:innen, auch die älteren unter ihnen, wollen auch langfristig in Deutschland bleiben. Aus einem ehemals vorübergehenden und provisorischen Aufenthalt ist so eine Einwanderung auf Dauer geworden.