chancen.nrw

Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ

Jugendfreiwilligendienste

Freiwillige und Gesellschaft profitieren gleichermaßen vom ehrenamtlichen Einsatz Jugendlicher

Die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ bieten jungen Menschen viele Möglichkeiten für eigene positive Erfahrungen, eine Erweiterung des persönlichen Horizonts und nützliche Orientierung in der Berufsfindungsphase als Teil der außerschulischen Bildung. Die Landesregierung ermutigt Jugendliche deshalb zu einem Jugendfreiwilligendienst und informiert über Wissenswertes und Notwendiges im Zusammenhang mit einem Einsatz im Inland oder im Ausland.

Neben dem Dienst für das Gemeinwohl bieten die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) jedoch auch viele positive Aspekte für die Freiwilligen selbst. Auf dieser Seite und den damit verbundenen Unterseiten finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Jugendfreiwilligendiensten, die sowohl im In- als auch im Ausland geleistet werden können.

Zeit für Orientierung und Horizonterweiterung

Nach dem Ende der Schulzeit stehen viele Jugendliche vor der Berufswahl oder müssen auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten. Diese Zeit kann sinnvoll und gewinnbringend durch einen freiwilligen Einsatz genutzt werden.

Jugendfreiwilligendienste ...
  • vermitteln neue, wichtige, spannende und persönliche Lebenserfahrung,
  • bieten die Gelegenheit, sich für andere einzusetzen,
  • bringen Kontakte zu anderen Jugendlichen aus dem In- und Ausland,
  • geben Einblicke in künftige Berufsfelder.

FSJ und FÖJ als Teil der Jugendbildung

Die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ sind Bildungsjahre für junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe, Denkmalpflege, Kultur, Sport, des Natur- und Umweltschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung durchgeführt werden können.

FSJ und FÖJ fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sie schaffen Lern- und Erfahrungsräume für junge Menschen und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihren Kompetenzen. Die Jugendbildungsjahre FSJ und FÖJ orientieren sich an den Konzepten des lebenslangen und ganzheitlichen Lernens. Die Einsatzstellen sind somit Lernorte der außerschulischen Bildung.

Einsatzort und Einsatzdauer sind flexibel

Beide Jugendfreiwilligendienste werden in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten absolviert. Die Mindestdauer bei ein und demselben Träger beträgt sechs Monate und kann im Rahmen eines besonderen pädagogischen Gesamtkonzeptes auch unterbrochen in Abschnitten von mindestens drei Monaten bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden.

Darüber hinaus können auch ein FSJ und ein FÖJ nacheinander mit einer Mindestdauer von sechs Monaten bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten abgeleistet werden. Bei einem kombinierten Jugendfreiwilligendienst im Inland (mit Einsatzabschnitten von mindestens drei Monaten) und im Ausland (mit Einsatzabschnitten von bis zu zwölf Monaten) beträgt die Höchstdauer maximal 18 Monate. Das bedeutet, dass bei einem Träger das FSJ/FÖJ im In- und Ausland zusammen abgeleistet werden kann.

Wesentliche Ziele von FSJ/FÖJ im Hinblick auf die Freiwilligen

Das FSJ/FÖJ ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so zu gestalten, dass die Freiwilligen ...
  • verantwortungsvolles, soziales und ökologisches Handeln im Sinne des Gemeinwohls einüben,
  • Einblicke in gesellschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Zusammenhänge erhalten,
  • eine Förderung ihres Engagements vor allem im sozialen, ökologischen, kulturellen und interkulturellen Bereich erfahren,
  • die Vielfältigkeit sozialer bzw. ökologischer Berufe und deren wechselnde Anforderungen kennenlernen können,
  • Kritik-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie globales Denken entwickeln können,
  • ihre Persönlichkeit entfalten, eigene Wertvorstellungen überprüfen und Vorurteile abbauen können sowie soziales Verhalten lernen und
  • Schlüsselqualifikationen und -kompetenzen für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg erhalten.

Neben der Praxis spielt die pädagogische Begleitung eine wesentliche Rolle

Neben der praktischen Hilfstätigkeit in den Einsatzstellen werden die Freiwilligen im FSJ/FÖJ durch die zentrale Stelle des Trägers pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung umfasst die individuelle Betreuung und Seminararbeit durch die zentrale Stelle sowie die fachliche Anleitung der Einsatzstellen. Die Freiwilligen sollen an der aktiven Gestaltung und Durchführung der Seminare mitwirken. Für die pädagogische Begleitung muss der Träger eine zentrale Stelle mit ausgebildetem pädagogischem Personal einrichten. Die pädagogische Begleitung erfolgt durch eine ausreichende Anzahl von ausgebildeten Fachkräften. Als Richtwert des Bundes ist eine pädagogische Vollzeitkraft für jeweils 40 Freiwillige vorzuhalten.

Die Freiwilligen im FSJ und FÖJ arbeiten als Vollzeitkräfte in den jeweiligen Einsatzstellen. Neben der pflegerischen und der erzieherischen Hilfstätigkeit werden auch die in diesem Rahmen anfallenden hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten geleistet.

Der Träger unterstützt die Anleitungskräfte in den Einsatzstellen und besucht diese regelmäßig. Er steht beratend und vermittelnd bei Konfliktsituationen in der Einsatzstelle zur Verfügung. Ferner bietet der Träger den Einsatzstellen Treffen und Erfahrungsaustausche an.

Rechtliche Stellung des FSJ/FÖJ

Obwohl das FSJ und das FÖJ keine Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse sind, gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Kündigungsschutz, Urlaubsrecht usw.). Die Jugendfreiwilligendienste sind gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung.

Die Träger, bei denen ein Jugendfreiwilligendienst abgeleistet wird, müssen die Gewähr für die rechtmäßige Durchführung des FSJ/FÖJ bieten. Eine mehrjährige Erfahrung oder Tätigkeit im entsprechenden Bereich sollte vorhanden sein.

Wissenswertes von A bis Z

Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch sortierte Liste mit den wichtigsten Schlagworten im Zusammenhang mit dem FSJ und FÖJ.

Altersgrenze
Am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 15 oder 16 Jahren). Das FSJ und das FÖJ richten sich als Jugendfreiwilligendienste an Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Geburtstag.

Anleitung
Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.

Arbeitskleidung
Muss gestellt werden, wenn sie in den Einsatzstellen üblich ist.

Arbeitslosengeld I
Wer zwölf Monate ein FSJ oder FÖJ leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während dieses Jugendfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle oder der Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Nähere Informationen dazu erteilt die regional zuständige Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, muss man sich bereits drei Monate vor Ablauf des FSJ bzw. FÖJ Arbeit suchend melden.

Arbeitslosengeld II
Empfängerinnen und Empfänger von ALG II können grundsätzlich am FSJ und FÖJ teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende – das sogenannte Arbeitslosengeld II – die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist beim FSJ und FÖJ grundsätzlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 175 Euro (§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Die Teilnahme am FSJ oder FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitslosenversicherung
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maß-gebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Ein-satzstelle ihren "Arbeitgeberanteil" abzuführen. Wird der Freiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an ein zur Bundesagentur für Arbeit bestehendes Versicherungspflichtverhältnis wie z.B. einer Berufsausbildung geleistet, richtet sich die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht nach dem Taschengeld plus dem Wert der Sach-bezüge, sondern nach der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.

Arbeitsmarktneutralität
Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Jugendlichen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Jugendlichen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten spricht von der Leistung "überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten", die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag im  FSJ und FÖJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Jugendlichen funktionieren müssen.

Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle bzw. dem Träger kein Arbeitsverhältnis ist, wird der Jugendfreiwilligendienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzge-setz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Arbeitszeit
Die zeitliche Verteilung bzw. die konkrete Arbeitszeit ist mit dem Teilnehmer einvernehmlich vorher abzustimmen. Jedoch darf die wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden nicht übersteigen.

Ausländische Freiwillige
Ausländerinnen und Ausländer können am FSJ oder FÖJ teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbs-tätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Seitens des/der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache von Vorteil.

Ausweis
In der Regel erhalten alle Freiwilligen, die ein FSJ oder FÖJ ableisten, von Ihrem Träger einen Ausweis. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat 2012 einen neuen bundeseinheitlichen Ausweis sowohl für das FSJ/FÖJ als auch für den Bundesfreiwilligendienst eingeführt, damit u. U. Vergünstigungen, die auch Studenten oder Auszubildende erhalten, erwirkt werden können. Im öffentlichen Personennahverkehr werden die FSJ und die FÖJler mit Auszubildenden gleichgestellt.

Bescheinigung
Die Einsatzstelle oder der Träger des FSJ bzw. des FÖJ stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Jugendfreiwilligendienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch unter Z wie Zeugnis). Beim FSJ oder FÖJ muss sie die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers und den Zeitraum der Teilnahme am FSJ bzw. FÖJ enthalten (§ 11 Absatz 3 JFDG).

Bewerbung
Wer sich für ein FSJ oder FÖJ bewerben möchte, wendet sich beim FSJ an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen anerkannten Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zu-ständig.
Bei der Suche nach einem FÖJ-Platz in Nordrhein-Westfalen können sich Jugendliche direkt an die beiden FÖJ-Zentralstellen Rheinland (www.foej.lvr.de) oder Westfalen-Lippe (www.foej-wl.de) wenden.

Bewerbungsfristen
Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem FSJ oder FÖJ sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trägern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die Einsatzstelle oder den Träger direkt zu wenden.

Dauer
Ein FSJ bzw. FÖJ werden in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die Einsatzstelle bzw. der Träger den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann der Freiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere Programme für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf im Blick.
Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen Freiwilligendienste bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden können.

Einsatzstelle
Das FSJ oder das FÖJ werden als überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist die so genannte Einsatzstelle. Sie ist unter anderem für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Einsatzstellen des FSJ sind z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Bibliotheken, Museen und andere Kultureinrichtungen etc. Einsatzstellen des FÖJ sind Einrichtungen, die im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes tätig sind, z.B. Nationalparks, Biologische Stationen, Umweltbehörden der Gemeinden oder ökologische Bildungsstätten. Auch in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes können Freiwilligendienste geleistet werden.

Einsatzzeit
Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem FSJ und FÖJ um ganztägige Dienste. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

Fahrtkosten
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ und des FÖJ in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende. Die BahnCard 50 kann um 50 % ermäßigt bezogen werden. Ein Rechtsanspruch auf Vergünstigungen besteht jedoch nicht. Als Berechtigungsnachweis gilt eine entsprechende Bescheinigung des Trägers, bei dem Ihr das FSJ oder FÖJ ableistet.
 
Freibeträge
Bei Personen, die an einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, bleibt künftig von ihrem Taschengeld ein pauschalierter  Betrag in Höhe von 175 Euro monatlich anrechnungsfrei, ohne dass sie dafür Ausgaben (für Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen müssen. Bislang war nur ein Betrag von 60 Euro vom Taschengeld anrechnungsfrei; darüber hinaus konnten aber auf Nachweis Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgesetzt werden. Es  ist sichergestellt, dass durch die neue Regelung kein Freiwilliger schlechter gestellt wird als nach der bisherigen Regelung.
 
Gesetz
Gesetzliche Grundlage für das FSJ und FÖJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG).
 
Kindergeld
Während des FSJ bzw. FÖJ wird weiterhin Kindergeld gezahlt, wenn der Jugendliche noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Für Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge sowie weitere kindergeldbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ oder FÖJ gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung. Die Leistung bleibt während dieser Zeit erhalten. Als Nachweis gegenüber der Familienkasse gilt die Bescheinigung des Trägers, dass das FSJ oder FÖJ abgeleistet wird.

Krankenversicherung
Freiwillige im FSJ und FÖJ werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle bzw. vom Träger übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann – z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt eines Jugendfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind.

Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt.

Kündigung
Träger, Einsatzstelle und Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen grundsätzlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein.

Leistungen
Die Einsatzstellen bzw. Träger eines Freiwilligendienstes können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle bzw. Träger vereinbart.

Lohnsteuerkarte
Die Freiwilligen müssen vor Beginn des Freiwilligendienstes die Lohnsteuerkarte der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorlegen. Ab dem Jahr 2012 müssen sie, sobald die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt wurde, vor Beginn des Freiwilligendienstes auch ihre Steuer-Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen.

Nebentätigkeit
Das FSJ und das FÖJ werden grundsätzlich ganztägig abgeleistet. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung entsprechend ihre volle Arbeitskraft bzw. mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb  von der Einsatzstelle bzw. dem Träger genehmigt werden.

Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung umfasst unter anderem die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte und die Durchführung von Seminaren (siehe unter S wie Seminare). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbe-wusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden. Beim FSJ und FÖJ liegt die Verantwortung immer bei den Trägern.

Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

Rentenversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Seminare
Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf einen 12-monatiges FSJ/FÖJ mindestens 25 Seminartage. Das Einführungs-, das Abschluss- und ein Zwischenseminar bestehen aus mindestens fünf zusammenhängenden Tagen. Werden das FSJ oder FÖJ über die 12 Monate hinaus durchgeführt, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Seminare sind den Freiwilligen kostenlos anzubieten.

Sozialversicherungen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ oder FÖJ werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient grundsätzlich das Taschengeld plus den Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden vom Träger bzw. von der Einsatzstelle gezahlt. Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen.

Studienplatz
Grundsätzlich gilt: Wer sich im FSJ oder FÖJ engagiert hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen nicht benachteiligt werden. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen FSJ und FÖJ als Wartezeit. Ein zu Beginn oder während des FSJ oder FÖJ zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung grundsätzlich einen Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Einzelheiten sind in den Rechtsbestimmungen der einzelnen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen geregelt und dort zu erfragen. Universitäten und Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die FSJ oder FÖJ-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
 
Taschengeld 
FSJ und FÖJ sind als freiwilliges Engagement unentgeltliche Dienste. Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie beträgt sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, derzeit 363 Euro monatlich. Das konkrete Taschengeld ist im FSJ bzw. FÖJ beim Träger zu erfragen.
 
Träger
Als Träger des FSJ im Inland sind gesetzlich zugelassen
  1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
  3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
     
Für alle anderen Träger muss die zuständige Landesbehörde, und das ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium in Düsseldorf eine Zulassung ausstellen.
 
Unterkunft
frei oder eine Geldersatzleistung von mindestens 25,00 € pro Monat, wenn Miete oder Fahrtkosten entstehen.

Urlaub
Während des FSJ/FÖJ besteht Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Werktage. Dauert das FSJ weniger als 12 Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs gekürzt. Dauer der Jugendfreiwilligendienst länger als 12 Monate, wird er pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Vereinbarung
Vor Beginn des FSJ/FÖJ muss Ihr mit dem Träger eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung muss enthalten:
  • Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
  • die Bezeichnung des Trägers und die Einsatzstelle,
  • die Angabe über den Zeitraum des FSJ oder FÖJ sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung,
  • die Erklärung, dass die Bestimmungen des JFDG-Gesetzes während der Durchführung des FSJ eingehalten werden,
  • die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
  • Angaben zu Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
  • die Angabe der Urlaubstage und
  • die Ziele des FSJ/FÖJ sowie die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
Eine Mustervereinbarung für das FSJ, die zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesfinanzministerium abgestimmt ist, kann hier heruntergeladen werden.

Verpflegung:
frei oder eine Geldersatzleistung zur Selbstversorgung.
 
Waisenrente
Für die Dauer eines FSJ bzw. FÖJ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld für Freiwillige ist grundsätzlich möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt jedoch u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren monatlichen Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Jugendfreiwilligendienstes ein Umzug an einen anderen Ort der Einsatzstelle notwendig ist und ohne dass der Träger bzw. die Einsatzstelle eine Unterkunft gewährt. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am Wohnort.
 
Zeugnis
Bei Beendigung des FSJ bzw. des FÖJ kann die/der Freiwillige vom Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes anfordern. Das Zeugnis wird nach § 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. Das Zeugnis ist auf Wunsch auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis werden insbesondere auch Berufs qualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufgenommen.
Das Freiwillige Soziale Jahr
Für Jugendliche, die sich für die Gesellschaft engagieren und prüfen möchten, ob ein Beruf im sozialen Bereich ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht, ist das Freiwillige Soziale Jahr eine ideale Möglichkeit, sich ehrenamtlich im pflegerischen, betreuenden oder kulturellen Umfeld einzusetzen. Mehr

Das Freiwillige Ökologische Jahr
Jugendlichen mit eher naturwissenschaftlichen Interessen und Begabungen, die sich für den aktiven Umweltschutz einsetzen wollen, bietet ein Freiwilliges Ökologisches Jahr beste Chancen, sich für Nachhaltigkeit zu engagieren und Einblicke in diesen Bereich zu gewinnen. Mehr

Das FSJ/FÖJ im Ausland
Der Auslandsfreiwilligendienst bietet spannende Möglichkeiten, sich außerhalb Deutschlands zu engagieren. In der Regel findet der Einsatz im sozialen oder ökologischen Bereich sowie in der Friedens- und Versöhnungsarbeit statt. Mehr