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Häufig gestellte Fragen zur Elternzeit

Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten rund um die Elternzeit.

Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.

Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Grad sind unter sehr engen Voraussetzungen berechtigt, Elternzeit zu nehmen:

Sie müssen das Kind im eigenen Haushalt betreuen, weil die Eltern – z.B. wegen einer schweren Krankheit – hierzu nicht in der Lage sind. Nicht sorgeberechtigte Personen, die Elternzeit nehmen möchten, benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.

Fachleute raten, den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu dokumentieren. Beschäftigte können sich den Erhalt zum Beispiel quittieren lassen oder die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein senden.

Ergänzung: Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.

Tipp: Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.

Vorsicht: Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.

Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - begrenzt.

Sie kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre festlegen.

Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.

Ergänzung: Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Zeit, in der sich die Elternzeiten für beide Kinder überschneiden, kann übertragen werden.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn sich ein weiteres Kind ankündigt. Gerade für Mütter kann das vorteilhaft sein, um Mutterschaftsleistungen zu bekommen. Wenn Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen, benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

Während einer Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Eltern erhalten während dieser Zeit kein Entgelt von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten können Eltern das staatliche Elterngeld als Lohnersatzleistung beantragen.

Wichtig: Die Elternzeit und die Monate, für die Elterngeld beantragt wird, sollen sich nach Möglichkeit Tag genau decken. Da Elterngeld nicht für Kalendermonate gewährt wird, sondern für Lebensmonate des Kindes (Beispiel: Für ein Kind, das am 15.10. geboren wird, beginnt der erste Lebensmonat am 15.10. und endet am 14.11.), kann es vorteilhaft sein, die Elternzeit nicht mit dem Kalendermonat beginnen zu lassen, sondern mit einem Lebensmonat. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass während des Elterngeldbezugs Einkommen erzielt wird und dieses das Elterngeld mindert.

Im Einzelfall beraten die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

Väter und Mütter können während ihrer Elternzeit maximal 30 Stunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) in der Woche erwerbstätig sein. Eltern, die bereits vor der Elternzeit in diesem Umfang tätig waren, können ihre Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin fortsetzen.

Angestellte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) geltend machen, wenn sie bereits ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind und der Betrieb in der Regel über 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat.

Die Teilzeitbeschäftigung ist für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten schriftlich zu beantragen. Sie muss sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragt werden, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausgeübt werden soll. Soll ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen werden und wird in diesem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss die Teilzeittätigkeit 13 Wochen vorher geltend gemacht werden. Das Schreiben muss Angaben zu Beginn, zur Dauer sowie zum Umfang der Teilzeittätigkeiten enthalten und soll auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit eingehen. Beschäftigte, die ihre Stundenzahl mit der Elternzeit bereits reduziert haben, haben das Recht, ihre Arbeitszeit während der Elternzeit noch einmal zu reduzieren.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann Anträge auf Verringerung bzw. Veränderung des Arbeitsumfangs nur unter Verweis auf dringende betriebliche Gründe ablehnen. Die Frist für die Rückmeldung beträgt vier Wochen bzw. acht Wochen, wenn es um Teilzeittätigkeit während übertragener Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes geht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Ablehnung, verringert bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Tipp: Es ist sinnvoll, die Erklärung über eine geplante Teilzeittätigkeit mit der Erklärung zur Elternzeit zu verbinden und damit frühzeitig bekannt zu machen. Sonst könnte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bereits eine Ersatzkraft eingestellt haben. Dies wäre u.U. ein dringender betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitantrags.

Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin können Eltern in Elternzeit die Teilzeittätigkeit auch für einen anderen Arbeitgeber oder selbständig ausüben. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies gestatten. Die Widerspruchsfrist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber beträgt vier Wochen.

Nein. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht.

Ausnahmen bestehen bei wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen an Universitäten und Ärzte/Ärztinnen in der Weiterbildung.

Nein. Während der Elternzeit herrscht absolutes Kündigungsverbot.

Sobald der Kündigungsschutz greift, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine Kündigung mehr aussprechen. Der Kündigungsschutz greift, sobald die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Dabei ist egal, ab welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Liegt dieser Termin außerhalb der Elternzeit, wird die Kündigung jedoch innerhalb der Elternzeit ausgesprochen, ist sie unzulässig.

Teilt man sich die Elternzeit auf, herrscht zwischen den Elternzeiten kein Kündigungsverbot. Diese Kündigungssperre gilt nur für den Arbeitgeber.

Möchten Eltern zum Ende der Elternzeit kündigen, so müssen sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit getan haben.

Hat man dennoch die Kündigung erhalten, so muss man innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erheben.

Ausnahmsweise kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Betrieb still gelegt wird und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann für jeden Monat in dem wegen Elternzeit nicht (auch nicht Teilzeit) gearbeitet wird, den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Nimmt man also das ganze Jahr Elternzeit, verbleibt kein Urlaubsanspruch. Nimmt man mitten im Jahr die Arbeit wieder auf, so verkürzt sich der Anspruch nur um die Monate, in denen man nicht gearbeitet hat.

Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden.

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt bestehen. Haben die Elternzeitberechtigten keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen neben dem Elterngeld, ist sie beitragsfrei.

Freiwillig Versicherte bleiben auch beitragsfrei, solange ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen würde.

Privatversicherte müssen ihre Beiträge selbst zahlen (komplett). Dies gilt auch für den Arbeitgeberbeitrag.

In Zweifelsfällen informieren Sie sich bei ihrer Krankenkasse.

Im rechtlichen Sinne sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, für die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln finanziert.

Die Kindererziehungszeiten werden mit 100% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bewertet und (zunächst) automatisch der Mutter zugerechnet.

Grundsätzlich steht sie jedoch dem zu, der das Kind erzieht und betreut. Dies kann durch eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der Person zugerechnet werden, die das tut.

Wird während der Kindererziehungszeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte aus den gezahlten Beiträgen zusätzlich zu den oben erwähnten Entgeltpunkten aus den Kindererziehungszeiten berücksichtigt, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.

Grundsätzlich besteht der Anspruch, dass mit Ende der Elternzeit das alte Arbeitsverhältnis wieder auflebt und wie bisher fortgeführt wird. Dies gilt insbesondere für den Arbeitsumfang und die Art der Arbeit.

Tipp: Es ist dennoch ratsam, sich frühzeitig um Kontakt zur Arbeitgeberin bzw. zum Arbeitgeber zu bemühen, um Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu entgehen. Nimmt man früh den Kontakt wieder auf oder erhält man sich den Kontakt während der Elternzeit wird die Wiedereingliederung einfacher und man hat die Möglichkeit frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn es keine betrieblichen Gründe gibt, die dagegen sprechen.

Vorsicht: Zu beachten ist, dass es kein Recht gibt, die Arbeitszeiten später wieder aufzustocken. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt Auskunft zu den Voraussetzungen für eine Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG.

Es ist grundsätzlich möglich, dass sich Beschäftigte mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf abweichende Regelungen einigen. Es besteht dann jedoch kein Rechtsanspruch darauf.

Soweit renten- und krankenversicherungsrechtliche Vorschriften an die Elternzeit anknüpfen, ist damit nur die Elternzeit gemeint, die nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen wird.