
Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendschutz ist eine Aufgabe von Verfassungsrang
Junge Menschen vor Risiken und Gefährdungen zu schützen ist eine zentrale Aufgabe der Politik sowie der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Gerade angesichts des gesellschaftlichen Wandels sind die Anforderungen an die Erziehung junger Menschen deutlich gewachsen. Kinder und Jugendliche und ihre Familien brauchen kompetente Unterstützung, um die Risiken erkennen, einschätzen und abwehren zu können. Dazu gehört auch die Vermittlung von Kompetenzen der Selbsteinschätzung und des Risikoverhaltens. Daher hat der Kinder- und Jugendschutz in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.
Der Kinder- und Jugendschutz ist eine Aufgabe von Verfassungsrang. Diese Aufgabe ist insbesondere begründet in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Erfüllung des damit verbundenen Auftrages wird in unterschiedlichen Rechtssetzungen ausformuliert. Dazu gehören
- das Jugendschutzgesetz,
- der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (PDF, 70 KB)
- § 14 SGB VIII und
- das Strafgesetzbuch (StGB).
Dabei wird unterschieden in
- gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz,
- erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und
- Jugendmedienschutz.
Servicehotline zum Kinder- und Jugendschutz
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) in Köln bietet eine Telefonhotline an:
Unter der Rufnummer 0221 921392-33 gibt es Informationen rund um den Kinder- und Jugendschutz.