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FAQ – Fragen und Antworten

FAQ – Fragen und Antworten

Antworten auf einige häufig gestellte Fragen finden Sie hier

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat die gleichen Rechte:
 

  • Allgemeines Wahlrecht: Sie können in den Gemeinden, in den Ländern, auf Bundesebene und bei Europawahlen wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
  • Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands; also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
  • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Recht der freien Berufswahl, insbesondere Zugang zum Beamtenstatus
  • EU-Freizügigkeit: Sie gehören dann zur Europäischen Union. Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
  • Konsularischer Schutz im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf unterschiedliche Weise erworben werden:
 

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)
Ein Kind erwirbt mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit – auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.   Weitere Infos finden Sie hier.

 

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)
Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.
Weitere Infos finden Sie hier.

 

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung  
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, können Sie sich – wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – einbürgern lassen.
  Voraussetzung ist immer, dass Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
  Es gibt zwei Formen der Einbürgerung:
  • die Anspruchseinbürgerung und
  • die Ermessenseinbürgerung

Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen.
 
Informationen zu den Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung finden Sie hier.
 
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. Dort erfahren Sie, ob Sie persönlich die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen.

Erfüllen Sie eine der Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht, dann haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung.
 
Möglich ist dann die sogenannte Ermessenseinbürgerung.
 
Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. die Unterhaltsfähigkeit).
 
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde können Sie über den Zuständigkeitsfinder ermitteln.
 
Auch der Jugendmigrationsdienst (JMD) oder die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) kann Ihnen die für Sie zuständige Behörde nennen.

Wenn Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen möchten, vereinbaren Sie bitte zunächst einen Termin zur Beratung bei der zuständigen Behörde. Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.
 
Im Rahmen der Beratung erhalten Sie Informationen zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens, das Antragsformular und eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen.
 
Informationen zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens erhalten Sie auch hier.

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde kann es in manchen Fällen länger als ein Jahr dauern.
 
Sprechen Sie dazu die zuständige Behörde an.

Das Antragsformular sowie eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der zuständigen Behörde.

Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 € für Erwachsene und 51 € für jedes minderjährige Kind, wenn dieses zusammen mit Ihnen eingebürgert wird, ansonsten ebenfalls 255 €. Es wird ein Gebührenvorschuss erhoben.
 
Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache, den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen – und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.
 
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
 
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Behörde.
 
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.
 
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein. Voraussetzung ist, dass in allen Fertigkeitsbereichen das Ergebnis B1 erzielt wurde.
 
Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (in der Regel ab 65 Jahre).

Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.
 
Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – drei Testfragen beziehen sich auf Nordrhein-Westfalen.
 
Mit folgenden Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten:
 
Fragenkatalog zur Vorbereitung des Einbürgerungstests
Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest"
 
Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet 25 Euro. Zu der Prüfung bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.
 
Eine Liste der Prüfstellen für den Einbürgerungstest in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
 
Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
 
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein.
 
Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.
 
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
 
Bitte beachten Sie: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.

In Deutschland gilt bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. In bestimmten Fällen wird Mehrstaatigkeit wird aber hingenommen.
 
Auch die zuständige Behörde kann Sie dazu beraten.
 
Eine Ausnahme ist möglich,
 

  • wenn nach dem Recht des anderen Staates keine Möglichkeit besteht, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden (zum Beispiel Argentinien und Bolivien).
  • bei Staatsangehörigen aus Ländern, die ihren Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigern. Das gilt gegenwärtig für Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.
  • bei Inhabern eines Reiseausweises für Flüchtlinge. In diesen Fällen prüft allerdings vor der Einbürgerung oftmals das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht.
  • bei älteren Ausländerinnen und Ausländern (über 60 Jahre) können z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren.
  • wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht gelingt, wenn also:
    • der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wurde,
    • der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder
    • über den vollständigen und formgerechten Antrag auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach der Antragstellung) noch nicht entschieden wurde,
    • wenn der andere Staat unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellt, z. B. überhöhte Gebühren (mehr als ein Brutto-Monatseinkommen, aber mindestens 1.280 €).

 
Zumutbar ist, wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche hat und die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit deshalb verweigert. Das gilt z.B.,
 

  • weil ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt wurde und
  • im Grundsatz auch für die Wehrpflicht.

In Deutschland gilt bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.
 
Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen.
 
Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.
 
Eine Übersicht über konsularische Vertretungen finden Sie hier.

Sollte es bei der Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie Ihre Einbürgerungsbehörde.
 
Es wird empfohlen, sich möglichst über alle Schritte, die Sie für eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen, Nachweise ausstellen zu lassen, damit Sie Ihre Bemühungen bei Bedarf bei Ihrer Einbürgerungsbehörde belegen können.
 
In den Auslandsvertretungen werden Anträge zum Teil nur bearbeitet, wenn sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gestellt werden. Erbitten Sie bei einer persönlichen Vorsprache eine Bestätigung darüber, dass Sie einen Entlassungsantrag gestellt haben. Wenn Sie sich schriftlich an Ihre zuständige Auslandsvertretung wenden, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Behalten Sie eine Kopie des Antrags bzw. des Schreibens bei Ihren Unterlagen.

Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll") auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
 
Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.
 
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.
 
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit, deshalb müssen sie auch keine aufgeben. Bei der Ermessenseinbürgerung werden für Staatenlose kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt. Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.
 
Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:
 

  • Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
  • Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
  • Das Kind muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten.
  • Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
  • Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.
 
Mehrstaatigkeit wird bei diesem Personenkreis generell akzeptiert. Ggf. prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber vorher, ob die Verfolgung fortbesteht. Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) vorausgesetzt.

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländern – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.
 
Sie bekommen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger bei Ihrer Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.
 
Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger müssen Sie vor einer Einbürgerung in Deutschland Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen.

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.
 
Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren beantwortet das Bundesverwaltungsamt.

Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, werden erleichtert eingebürgert. Für diese Personen wurden die Einbürgerungsvoraussetzungen im Erlasswege auf ein Minimum reduziert, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen.
 
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
 
Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoßen würde.
 
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den Personen aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung eine persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung nicht zugemutet werden kann.
 
Von der Voraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse und staatsbürgerlicher Kenntnisse sind diejenigen befreit, die auf Grund ihres Alters die Kenntnisse nicht mehr erlangen können.
 
Bei der Ermessenseinbürgerung genügt bei Menschen ab 60 Jahren, die seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben, wenn sie sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können. 

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen der betroffenen Person darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.
 
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn man zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, die es erlaubt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Das ist die so genannte Beibehaltungsgenehmigung.
 
Mehr Informationen finden Sie auch hier.
 
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz annehmen – sie bleiben deutsche Staatsangehörige und brauchen auch keine Beibehaltungsgenehmigung.
 
Das Gesetz sieht u.a. in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:

  • Entlassung auf Antrag
  • Verzicht
  • Adoption als Kind durch einen Ausländer
  • freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt