Einbürgerungsvoraussetzungen
Hier erhalten Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen
Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.
Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Gestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.
Sollten Sie sich unsicher sein, machen Sie einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrer zuständigen Behörde.
Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und können dies mit einer Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen, verkürzt sich die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre.
Informationen des BAMF zu den Integrationskursen finden Sie hier.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist bis zu sechs Jahre verkürzt werden. Dazu zählen insbesondere Sprachkenntnisse, die „ausreichende Kenntnisse“ deutlich übersteigen, oder zum Beispiel besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement.
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung, „Hartz IV“).
Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).
Von dieser Voraussetzung gibt es folgende Ausnahmen:
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit behalten, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind.
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit zum Beispiel auch behalten, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der folgenden Länder sind:
Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.
Ausnahmen gelten auch noch für Personen, die im Besitz eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Sie können Ihre Deutsch-Kenntnisse durch das Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Behörde.
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse.
Ausnahmsweise kann von der Anforderung ausreichender Sprachkenntnisse abgesehen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber die erforderlichen Sprachkenntnisse zur Zeit der Einbürgerung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erwerben kann. Dies hat der Einbürgerungsbewerber in Form eines (fach-)ärztlichen Attests nachzuweisen.
Die Anforderungen sind nicht hoch. Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zur deutschen Rechtsordnung sowie zur deutschen Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu findet ein Einbürgerungstest statt. Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein.
Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den Themen:
Fragenkatalog zur Vorbereitung des Einbürgerungstests
Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest"
Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, ist dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung.
Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen, antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von §46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe oder die Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils stehen immer einer Einbürgerung entgegen. Die oben erwähnte Regelung zu sog. Bagatellgrenzen findet keine Anwendung.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall, oder wenn Sie sich unsicher sind, für ein Beratungsgespräch an ihre zuständige Behörde.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.
Für die Einbürgerung müssen Sie die sogenannte Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklären gleichzeitig, keine verfassungsfeindlichen Bestre-bungen zu verfolgen oder zu unterstützen.
Vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie außerdem das folgende feierliche Bekenntnis leisten:
„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.
Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist dann allerdings die sogenannte Ermessenseinbürgerung.
Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbür-gerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. die Unterhaltsfähigkeit).
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
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