
Ergänzendes Hilfesystem Sexueller Missbrauch im institutionellen Bereich
ACHTUNG: Verlängerte Antragsfrist!
Antragsberechtigt sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht wurden, also zum Tatzeitpunkt minderjährig waren (z.B. Auszubildende, bei denen das Land Nordrhein-Westfalen Arbeitgeber war; jugendliche Strafgefangene, Schülerinnen und Schüler). Zeitliche Voraussetzung ist, dass die Tat nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) am 30. Juni 2013 begangen wurde.
Die der Vereinbarung beigetretenen Länder nutzen die bereits eingerichteten Strukturen der Geschäftsstelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, so dass Anträge zunächst dort zentral zu stellen sind. Die Geschäftsstelle leitet die eingegangenen Anträge anschließend an das zuständige Bundesland zur Entscheidung weiter.
Weitere Informationen über den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und das Antragsformular erhalten Sie hier.
Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
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