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Verfahren zur Unterbringung von Asylbewerbern

Verfahren zur Unterbringung von Asylbewerbern

Weltweit sind rund 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 kamen circa eine Million Flüchtlinge nach Deutschland. Ein Großteil davon aus Syrien, Albanien, Afghanistan und dem Kosovo.

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 kamen circa 123.000 Flüchtlinge nach Deutschland. Ein Großteil davon aus Syrien, Irak, Türkei und Afghanistan. 

Die Flüchtlinge bzw. Asylsuchenden werden mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems (EASY) vom Bund auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Nordrhein-Westfalen nimmt nach dem Königsteiner Schlüssel rund 21,1 Prozent der Flüchtlinge auf. Tatsächlich kommen jedoch mehr Personen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Nordrhein-Westfalens an. Flüchtlinge, die über die Aufnahmequote hinaus die LEA des Landes aufsuchen, müssen von hier aus in andere Bundesländer weitergeleitet werden.

Die Verteilung der Flüchtlinge erfolgt durch den Bund nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel. Erste Anlaufstelle der Flüchtlinge sind in Deutschland die einzelnen Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, da der Bund keine eigenen Einrichtungen hat. In Nordrhein- Westfalen ist dies die LEA in Bochum. In der LEA wird geprüft, ob das Land Nordrhein- Westfalen aufnahmepflichtig ist, oder eine Weiterleitung in ein anderes Bundesland stattfindet. Danach wird dort die in Nordrhein- Westfalen zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) festgelegt, in welche der Asylsuchende transferiert wird.

Nordrhein-Westfalen verfügt über fünf Erstaufnahmeeinrichtungen, Stand: 01.06.2020:

  • Bielefeld
  • Bonn/Köln
  • Essen
  • Mönchengladbach
  • Unna

Nach der Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen und der dort stattfindenden Antragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden die Asylbewerber in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) untergebracht. Diese verteilen sich auf alle fünf Regierungsbezirke des Landes.
Betreuungsstandards in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes.

Nach einer vorübergehenden Unterbringung in den EAE sollen die Asylbewerber dann in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes versorgt werden. Der Rahmen der Wohnverpflichtung bestimmt sich nach dem Asylgesetz (AsylG) des Bundes , dem Ausführungsgesetz des Asylgesetzes Nordrhein- Westfalen (AG AsylG NRW) und dem Erlass vom 16. Juli 2019 (Az. 531-39.18.03- 17/175[LT1] ) des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes.

Wenn die Wohnverpflichtung der Asylsuchenden nach Gesetz oder durch Erlasswege abgelaufen ist, oder der Antrag des Asylsuchenden positiv durch das BAMF beschieden wurde, werden diese den Kommunen zugewiesen werden. Die Kommunen sorgen dann in eigener Verantwortung für die Unterbringung und Versorgung der ihnen zugewiesenen Asylsuchen.

Die Betreuungsdienstleistungen in den Unterbringungseinrichtungen des Landes werden regelmäßig auf der Grundlage der vergaberechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben. Die seitens des Landes für die Betreuung der Asylbewerber und Asylbewerberinnen in den  Aufnahmeeinrichtungen festgelegten Betreuungsstandards ergeben sich aus der für die Vergabe der Betreuungsdienstleistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung und die darin festgelegten Betreuungsstandards werden regelmäßig fortgeschrieben. Nachfolgend veröffentlicht ist die aktuelle Fassung der Leistungsbeschreibung.

  

Broschüre: Informationen zum Asylverfahren. Ihre Rechte und Pflichten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in einer Broschüre Informationen zum Asylverfahren in verschiedenen Sprachen zusammengestellt.
Broschüre