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Einbürgerungsvoraussetzungen

Einbürgerungsvoraussetzungen

Hier erhalten Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger*in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden.
 
Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.
Sie wohnen sei mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland.
 
Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
 
Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Gestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.
 
Sollten Sie sich unsicher sein, machen Sie einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrer zuständigen Behörde.
 
Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und können dies mit einer Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen, verkürzt sich die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre.
 
Informationen des BAMF zu den Integrationskursen finden Sie hier.
 
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Dazu zählen insbesondere Sprachkenntnisse, die „ausreichende Kenntnisse“ deutlich übersteigen, oder zum Beispiel besonders gute schulische, berufsqualifizierende sowie berufliche Leistungen oder zivilgesellschaftliches Engagement.
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.
Sie können Ihren Lebensunterhalt selbständig sichern.
 
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung, „Hartz IV“).
 
Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
 
Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).
Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit auf.
 
Von dieser Voraussetzung gibt es folgende Ausnahmen:
 
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit behalten, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind.
 
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit zum Beispiel auch behalten, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der folgenden Länder sind:
Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.
 
Ausnahmen gelten auch noch für Personen, die im Besitz eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Sie können Ihre Deutsch-Kenntnisse durch das Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen.
 
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
 
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Behörde.
 
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.
 
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein. Voraussetzung ist, dass in allen Fertigkeitsbereichen das Ergebnis B1 erzielt wurde.
 
Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (in der Regel ab 65 Jahre).
Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland.
 
Die Anforderungen sind nicht hoch. Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zur deutschen Rechtsordnung sowie zur deutschen Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu findet ein Einbürgerungstest statt. Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
 
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein.
 
Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.
 
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den Themen:
 
Fragenkatalog zur Vorbereitung des Einbürgerungstests
Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest"
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).
 
Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, ist dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung.
 
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall, oder wenn Sie sich unsicher sind, für ein Beratungsgespräch an ihre zuständige Behörde.
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.
 
Für die Einbürgerung müssen Sie die sogenannte Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklären gleichzeitig, keine verfassungsfeindlichen Bestre-bungen zu verfolgen oder zu unterstützen.
 
Vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie außerdem das folgende feierliche Bekenntnis leisten:
„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“
 
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.
Eine Einbürgerung setzt voraus, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten bzw. Ehegattinnen verheiratet sind.
Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregelungen, z.B. für Personen, die einen deutschen Ehepartner oder eine deutsche Ehepartnerin haben, für Familienangehörige, für Staatenlose.
 
Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.
 
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist dann allerdings die sogenannte Ermessenseinbürgerung.
 
Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbür-gerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. die Unterhaltsfähigkeit).
 
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.