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Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage des SGB VIII vom 26.06.1990 in der jeweils geltenden Fassung, des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 in der jeweils geltenden Fassung und der Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016.

Nach § 75 SGB VIII können

(1) als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.    auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
2.    gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.    aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.    die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Damit hat der Bundesgesetzgeber im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen:

1.    Juristische Personen und Personenvereinigungen

Neben den in § 75 Absatz 3 benannten Trägern können auch andere juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine oder Stiftungen) und Personenvereinigungen (z.B. nicht eingetragene Vereine) Träger der freien Jugendhilfe werden.

2.    Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe

Von dem anzuerkennenden Träger wird erwartet, dass er selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist. Dies bedeutet, dass er selbst Leistungen erbringen muss, die dazu beitragen, das Aufgabenspektrum der Jugendhilfe zu erfüllen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, wenn sich der anzuerkennende Träger lediglich darauf beschränken würde, politische Forderungen, die im Interesse der Kinder- und Jugendhilfe liegen, gegenüber politischen und fachlichen Gremien oder der Öffentlichkeit zu vertreten.
Darüber hinaus können nur solche Träger anerkannt werden, die sich die Entwicklungsförderung junger Menschen und die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zum Ziel gesetzt haben.

Zwar müssen die anzuerkennenden Träger nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber nach der Satzung sowie in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen. Deshalb ist es auch nicht möglich, solche Träger anzuerkennen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Ziele verfolgen (z.B. Angebote, die sich ohne jugendspezifische Zielrichtung an Erwachsene und Jugendliche gleichermaßen richten oder die ihren Schwerpunkt lediglich in der Vermittlung religiöser Glaubensfragen haben).

3.    Verfolgung gemeinnütziger Ziele

Wenngleich hierunter nicht die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht zu verstehen ist, reicht hier regelmäßig die Vorlage der Gemeinnützigkeitserklärung durch die Finanzbehörden. Fehlt eine solche Bescheinigung oder ist eine solche nicht nachweisbar, ist zu prüfen, ob die vom anzuerkennenden Träger gemachten Angaben die Annahme rechtfertigen, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. Dazu gehört u.a., dass die durchgeführten Maßnahmen und Angebote allen Kindern und Jugendlichen und nicht nur einem geschlossenen Kreis offen stehen.

4.    Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit

Erforderlich ist, dass der anzuerkennende Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Die zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf das Kriterium "nicht unwesentlicher Beitrag" orientieren sich dabei im Wesentlichen an dem Bereich, in dem der Träger tätig ist. Ein Träger, der auf örtlicher Ebene einen wesentlichen Beitrag leistet, kann nicht schon deshalb beanspruchen, auch auf überörtlicher Ebene anerkannt zu werden. Als Kriterien für die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit können beispielsweise die Art und der Umfang der durchgeführten Maßnahmen, die Anzahl der Mitglieder bzw. der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Anzahl und die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zusammenarbeit mit Jugendämtern und die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse herangezogen werden.

Um die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können, ist es in der Regel nötig, dass der anzuerkennende Träger seine Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr kontinuierlich ausgeführt hat.

5.    Gewähr für eine an den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit

Abschließend muss der anzuerkennende Träger die Gewähr für eine an den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit nachweisen. Als "Ziele des Grundgesetzes" werden hierbei im Kernbereich die spezifisch liberalen und demokratischen Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung, also das was für eine Demokratie wesensnotwendig ist, verstanden. Die Versagung einer Anerkennung wäre z.B. gerechtfertigt, wenn der anzuerkennende Träger sich zwar nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in seiner praktischen Arbeit hingegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (z.B. Missachtung der Menschenrechte, Verfolgung seiner Ziele durch Gewalt).


Ansprechpartner und Antragstellung


Ansprechpartner

Gemäß § 25 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

  • sind die örtlichen Jugendämter für die Anerkennung zuständig, soweit der anzuerkennende Träger im Bezirk des Jugendamtes seinen Sitz hat und dort vorwiegend tätig ist.
  • ist das jeweilige Landesjugendamt für Anerkennungsfragen zuständig, wenn der anzuerkennende Träger seinen Sitz in dessen Zuständigkeitsbereich hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken zuständig ist.
  • ist die Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde gegeben, wenn der anzuerkennende Träger in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist.


In Nordrhein-Westfalen ist als oberste Landesjugendbehörde das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (Herr Gollisch, Tel.: 0211/837-2745) für landesweite Anerkennungen zuständig.

Antragstellung

Die Anträge auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe können bei den oben genannten Behörden gestellt werden.

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen satzungsmäßigen Namen laut Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag;
  • die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
  • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform;
  • Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung;
  • Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  • Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
  • Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe;
  • Angaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII und zur Sicherstellung der persönlichen Eignung des Personals (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72 a SGB VIII;
  • Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern im Bereich der Jugendhilfe.


Dem Antrag sollen beigefügt werden:

  • die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrage und ggf. Geschäftsordnung sowie bei Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
  • die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung;
  • ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
  • das Präventions- und Schutzkonzept des Trägers, u. a. Selbstverpflichtungserklärungen und/oder Vereinbarungen mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72 a SGB VIII;
  • ein Exemplar der letzten Ausgaben aller Publikationen des Antragstellers;
  • bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen;
  • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift.