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Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld

Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten rund um das Elterngeld.

Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier.

Bitte schicken Sie mit Ihrem Antrag immer die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes ein.

Sofern Sie vor der Geburt eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei. 

Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes.

Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres „Aufenthaltstitels“ – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis. So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.

Elterngeld kann frühestens ab der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingegangen ist.

Beispiel:
Ihr Kind wird am 15. Januar 2024 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2024). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 14. Mai 2024 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 14. Dezember 2024.

Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. So haben z.B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages. Dieser beträgt beim Basis-Elterngeld 300 € und beim Elterngeld Plus 150 € monatlich.

Sie haben die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und Elterngeld Plus. Beides können Sie auch miteinander kombinieren.

Wenn Sie sich ausschließlich für das Basis-Elterngeld entscheiden, können Sie Elterngeld nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. 

Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe unten: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Anspruch auf zwei weitere Monatsbeiträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.

Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 32 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Stehen der Mutter Mutterschaftsgeld oder ein Arbeitgeberzuschuss zu, so gelten diese Monate als von der Mutter bezogen und damit verbraucht, unabhängig davon, ab sie beantragt werden oder nicht.

Statt eines Basis-Elterngeldmonats können Sie jedoch auch zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen. Dadurch können Sie länger Elterngeld beziehen als Sie es mit dem Basis-Elterngeld können.

Sie können die Zeit Ihres Elterngeldbezugs zusätzlich verlängern, wenn Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllen. Anspruch auf den Partnerschaftsbonus haben Elternpaare, wenn beide gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten jeweils 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Bei Paaren, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten beide Elternteile einen Partnerschaftsbonus in Form von zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten. Sie können wählen, ob Sie zwei, drei oder vier aufeinander folgende Partnerschafts-Bonusmonate nehmen möchten.
 

Wenn Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie bis zu vier weitere Basis-Elterngeldmonate beziehen. 
Es gilt: Wenn das Kind 

  • bis zu 6 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Basis-Elterngeld 
  • bis zu 8 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 
  • bis zu 12 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 
  • bis zu 16 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 

Das Basis-Elterngeld kann auch hier in Elterngeld-Plus umgewandelt werden.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Basis-Elterngeld. 

Bedingung ist, dass der alleinerziehende Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben. 

Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe oben: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Beim Basis-Elterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, kann Basis-Elterngeld entsprechend der zusätzlichen Basis-Elterngeld Monate bis zum 18. Lebensmonat bezogen werden. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn sie diese (oder einen Teil davon) in ElterngeldPlus-Monate umwandeln.

Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gibt es allerdings eine Einschränkung: 

Hier können beide Elternteile Basiselterngeld nur noch für einen Monat parallel beziehen, und auch dies nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Eine gemeinsame Betreuung des Neugeborenen durch beide Elternteile im Geburtsmonat bleibt damit weiterhin möglich. Wenn Eltern mehr als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen möchten, muss sich mindestens ein Elternteil für das ElterngeldPlus entscheiden.

Beispiele:

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt ebenfalls im 4. Lebensmonat und 5. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil mehr als ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat und 12. Lebensmonat Basiselterngeld -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat Basiselterngeld und im 5. Lebensmonat ElterngeldPlus -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 13. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 13. und 14. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil nach dem 12. Lebensmonat Basiselterngeld nicht mehr gemeinsam bezogen werden kann.

Diese Änderung gilt jedoch nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten. Um die besonderen Belastungen aufzufangen, können Eltern von Frühchen und Mehrlingsgeburten auch weiterhin ohne Einschränkungen gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Gleiches gilt für Eltern eines Neugeborenen, bei dem ein Arzt eine Schwerbehinderung feststellt und für Eltern, die bereits ein schwerbehindertes Kind haben, das beim Geschwisterbonus berücksichtigt wird.

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, liegt zurzeit bei 300.000 Euro für Paare und bei 250.000 Euro für Alleinerziehende. Diese Grenze wird für Geburten ab 1. April 2024 abgesenkt auf ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro für Paare und Alleinerziehende.

Ein Jahr später, zum 1. April 2025, sinkt die Grenze nochmals ab, und zwar auf ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro.

Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem man vom Bruttoeinkommen Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Aufwendungen absetzt.

Anders als bei der Einkommensgrenze (siehe oben: Steht das Elterngeld auch Eltern mit hohem Einkommen zu?) entscheidet für die Höhe des Elterngeldes nicht das zu versteuernde Einkommen. Ausgangspunkt für die Berechnung ist vielmehr das Bruttoeinkommen.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des anderen Elternteils hat auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (450 Euro, Minijob).

Einmal-, Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen, werden bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt.

Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch) selbständig tätig, zählt bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum, der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid.

Wenn Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vergleichsweise gering sind, können Sie wählen, ob das Elterngeld aus dem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt oder aus dem Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt berechnet werden soll. Dieses Wahlrecht besteht, wenn Sie weder im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes noch in den Monaten, die im Jahr der Geburt Ihres Kindes dem Geburtsmonat vorangingen, weniger als 35 Euro im Monatsdurchschnitt verdient haben.

Für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich ist jeweils ein auf der Grundlage des Bruttoeinkommens individuell errechnetes Elterngeld-Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, werden nicht die tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgezogen, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalen, die den tatsächlichen Abzügen ungefähr entsprechen.

Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus.

Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 Euro zu.

Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt, vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum weniger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben:

 

Beispiel:

    Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 400 €

    Differenz zu 1.000 €= 600 €

    600 : 2 x 0,1 = 30 %

    67 % + 30 % = 97 %

    zustehendes Elterngeld:

    97 % von 400 € = 388 €

 

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro, reduziert sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben.

Beispiel:

    Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 €

    Differenz zu 1.200 €= 20 €

    20 : 2 x 0,1 = 1 %

    67 % - 1 % = 66 %

    zustehendes Elterngeld:

    66 % von 1.220 € = 805,20 €

 

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum 1.240 Euro oder mehr, beträgt Ihr Elterngeld 65 Prozent dieses Einkommens.

Diese Regelungen gelten auch für Monate, in denen statt eines Basis-Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch genommen werden.

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten.
 
Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro in Basis-Elterngeld-Monaten bzw. 37,50 Euro in Elterngeld Plus-Monaten. Der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro im Basis-Elterngeld erhöht sich durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro, der Mindestbetrag von 150 Euro beim ElterngeldPlus erhöht sich entsprechend auf 187,50 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei Kindern mit Behinderung (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für den zweiten und jeden weiteren Mehrling 300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind.

Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 32 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, die Ihnen während des Elterngeldbezuges zufließen. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).
 
Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 €
  • abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 €
  • Differenz: 800 €
  • davon 67 % = zustehendes Elterngeld 520 €

Wer für Monate, in denen sie oder er Teilzeiteinkommen bezogen hat, statt des Basis-Elterngeldes das ElterngeldPlus wählt, muss sich dagegen deutlich weniger von diesem Einkommen auf das Elterngeld anrechnen lassen. Konkrete Rechenbeispiele finden sich in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeld Plus.

Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.
 
Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
  • Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
  • Von dem Elterngeld bleiben 200 Euro (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

In unserem Beitrag Häufige Fragen zum Thema Elternzeit sowie auf dem Familienportal.nrw. 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.