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Elternzeit

Haben Sie Fragen zur Elternzeit? Dann lesen Sie bitte weiter – oder wenden Sie sich an unsere Elternzeit-Hotline: Tel: 0211/837-1912 oder schreiben Sie uns über unser Formular (siehe Spalte rechts).

Wenn Eltern sich nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen

Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann also auch nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.
 
Elternzeit können Sie in Anspruch nehmen, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen.

Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn Sie das möchten.

Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten hinsichtlich der Elternzeit Sonderregelungen. So wird besonders Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst dringend empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (für Grundschullehrkräfte das Schulamt, sonst die Bezirksregierung) bzw. ihrer Hochschule zu informieren.

Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht; Ausnahmen gelten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Ärztekammern bzw. die Hochschulen.