chancen.nrw

Kinder

Landesprogramm kinderstark – NRW schafft Chancen

Das Programm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zielt darauf ab, allen Kindern gleiche Chancen auf ein gutes Aufwachsen, auf Bildung und auf gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Dafür sind landesweit lokale Netzwerke und Angebote wichtig, die frühzeitig Prävention und passgenaue Unterstützung leisten. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen dabei in 2024 mit rund 14,3 Millionen Euro.

Das Programm „kinderstark“ ist eine auf Dauer angelegte Neuausrichtung der Präventionspolitik des Landes und gibt den Kommunen neue Handlungsspielräume zum Aufbau von Präventionsketten.
 
Gefördert werden vorrangig strukturbildende Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung in Hinblick auf die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Hierzu soll aufbauend auf den Frühen Hilfen eine ämter- und dezernatsübergreifende Netzwerkkoordinierung für Kinder ab vier Jahre bis zum Übergangssystem Schule – Beruf/Studium eingerichtet werden. Aufgabe ist die Bündelung vorhandener Akteure und die Optimierung der örtlichen Angebote besonders aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Stadtentwicklung und Soziales.
 
Darüber hinaus werden Maßnahmen an Regelinstitutionen in benachteiligten Quartieren gefördert, die die Entwicklungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen verbessern sollen:

  • Mit Familiengrundschulzentren sollen Unterstützungsstrukturen für Familien mit Kindern aufgebaut werden, die offene Ganztagsgrundschulen besuchen. Ziel ist es, Eltern als kompetente Bildungspartner ihrer Kinder zu stärken und in gemeinsamer Verantwortung von Eltern und Schule den Grundschulkindern eine chancengerechte Bildungsbeteiligung zu ermöglichen.
  • Lotsendienste in Geburtskliniken sind ein aufsuchendes Angebot zur Einschätzung von Bedarfen und Vermittlung von Familien zu geeigneten Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Zeit nach der Geburt.
  • Durch Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen oder gynäkologischen Arztpraxen und die Zusammenarbeit von Gesundheits- und Jugendhilfe soll eine frühzeitige Erkennung von familiären Belastungen und eine Überleitung in geeignete Unterstützungsangebote unterstützt werden.
  • Kommunale Familienbüros sind Einrichtungen, die Familien als niedrigschwellige Service- und Lotsenstelle zur Verfügung stehen und zu einer verbesserten Informationslage für Familien beitragen. Gefördert werden insbesondere Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen, kleine bauliche Maßnahmen sowie die konzeptionelle Weiterentwicklung der Familienbüros.
  • Der Ausbau aufsuchender Angebote angebunden an Regeleinrichtungen dient dazu, Familien in belastenden Lebenssituationen wie Armut, Neuzuwanderung sowie mit Kindern mit chronischen Erkrankungen, Behinderung oder psychisch erkranktem Elternteil besser zu unterstützen.

Kommunen in Nordrhein-Westfalen können ab sofort Fördermittel bei den Landesjugendämtern beantragen. Antragsberechtigt sind die jeweiligen kommunalen Jugendämter. Die Mittel können von den kommunalen Jugendämtern an Dritte weitergeleitet werden z.B. an Freie Träger.
 
Weitere Informationen finden Sie rechts unter „Downloads“.
 

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“.

KiuJuBericht

11. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Über das Aufwachsen in Nordrhein-Westfalen und die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendpolitik in der 17. Wahlperiode

Die nordrhein-westfälische Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dazu ist sie gemäß § 24 Erstes AG-KJHG NRW gesetzlich verpflichtet. Der Kinder- und Jugendbericht stellt die wichtigsten Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe in NRW unter Berücksichtigung der allgemeinen Rahmenbedingungen dar. Weiterhin sollen die landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche zusammengefasst und ein Überblick über die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung gegeben werden.

Der 11. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalens umfasst den Berichtszeitraum von 2017 bis 2022. Seit mehr als 50 Jahren beschäftigen sich diese Berichte mit dem Alltag von Kindern und Jugendlichen in seiner ganzen Vielfalt und Dynamik, von Familien, Kitas und Schulen über Freundschaften und Mobbing bis hin zu Ausbildung und Studium, Beruf und Medien. Der Lebensweltbezug bekommt in dieser Ausgabe eine ganz neue Qualität. Erstmals haben Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern aus mehr als 2.400 Haushalten in Nordrhein-Westfalen selbst Auskunft über ihre Alltagswelten gegeben. Dieser Teil wurde vom Deutschen Jugendinstitut auf Basis einer repräsentativen Umfrage erstellt.


Der zweite Teil beschreibt die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendpolitik der Landesregierung in der 17. Wahlperiode: Die Reform des Kinderbildungsgesetzes, die Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und zur Prävention sexualisierter Gewalt, die Anstrengungen zur Wahrung der Kinderrechte während der Pandemie sowie die Förderung der Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen.


Der vorliegende 11. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bietet eine Chance, über diese Themen ins Gespräch zu kommen.
 

Kindertagespflege

Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot in einer kleinen, überschaubaren Gruppe mit einer festen Bezugsperson (Kindertagespflegeperson) in familiärem Umfeld. Insbesondere für die Betreuung der ganz Kleinen ist Kindertagespflege wegen der Familiennähe und der engen Bindung eine attraktive und flexible Betreuungsform, die auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert.

In der Regel betreut eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund (Großtagespflege) zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder betreuen. Um Kinder in Kindertagespflege betreuen zu können, ist eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ des Jugendamtes nötig.

Frühkindliche Bildung ist zentraler Bestandteil der Kindertagespflege

Die Kindertagespflegeperson in Nordrhein-Westfalen sind für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern qualifiziert, sie verfügen regelmäßig mindestens über eine Qualifikation auf der Grundlage des sogenannten DJI-Curriculums. Sie begleiten die Kinder in ihrer Entwicklung. Sie bieten vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die auch die soziale und sprachliche Entwicklung der Kinder ganzheitlich fördern. Sie planen pädagogische Angebote und ermöglichen den Kindern, eigene Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. In der Kindertagespflege werden individuelle Unterstützung und Förderung nach den Neigungen und Fähigkeiten des einzelnen Kindes mit gemeinsamer Bildung und Erziehung in der Kleingruppe in besonderer Weise verknüpft.

Kindertagespflege – nicht teurer als der Besuch einer Kindertageseinrichtung

Als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe ist die Kindertagespflege für Eltern in der Regel nicht teurer als ein Platz in einer Kindertageseinrichtung. Die Kindertagespflegeperson erhält vom örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger, das heißt dem Jugendamt, unter anderem ein Entgelt für ihre Betreuungsleistung und die Sachkosten. In Nordrhein-Westfalen dürfen die Kindertagespflegepersonen normalerweise keine Kostenbeiträge von den Eltern verlangen, ausgenommen hiervon kann ein angemessener Beitrag für Mahlzeiten sein.

Betreuungsplatz in der Kindertagespflege – wie finde ich den richtigen?

Im Kindergartenjahr 2023/2024 werden in Nordrhein-Westfalen rund 72.200 Betreuungsplätze in der Kindertagespflege angeboten. In jedem Jugendamtsbezirk in Nordrhein-Westfalen gibt es mindestens eine Fachberatungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege. Wo genau die nächste ist, kann man entweder im KiTa-Portal über die dort alphabetisch aufgelisteten Jugendämter finden oder im direkten Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt-

Handreichung zur Kindertagespflege in NRW – Arbeitshilfe für Fachberatungen

Das Ministerium hat für die örtlichen Fachberatungs- und Vermittlungsstellen sowie die Jugendämter eine Handreichung zur Kindertagespflege in NRW veröffentlicht. Sie wurde gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Landesverband Kindertagespflege NRW, den Landesjugendämtern und Vertreterinnen und Vertretern aus der Fachberatung erarbeitet. Sie wird regelmäßig aktualisiert. Auf rund 130 Seiten ist viel Aktuelles und Wissenswertes über die Kindertagespflege besonders zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengetragen. Die Handreichung ist zugleich Arbeitshilfe und Nachschlagewerk mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung und Beispielen guter Praxis aus nordrhein-westfälischen Jugendämtern.

Kindertagesbetreuung – Themenbild

Anmeldung der Jugendämter für U3- und Ü3-Plätze

Landesregierung setzt auf frühe Förderung von Anfang an

Frühkindliche Bildung hat einen hohen gesellschaftspolitischen Stellenwert. Schon in der frühen Kindheit werden die Grundlagen für eine erfolgreiche Entwicklung von Kindern gelegt. Ziel der Landesregierung ist es, allen Kindern von klein auf bestmögliche Bildungschancen zu eröffnen. Die Kindertagesbetreuung leistet dazu einen wesentlichen Beitrag.

Schon in der frühen Kindheit werden die Grundlagen für eine erfolgreiche Entwicklung von Kindern gelegt. Der frühe Zugang zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung eröffnet Chancen für eine bestmögliche Zukunft unserer Kinder. Qualitativ gute und verlässliche Kinderbetreuungsangebote unterstützen und erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der bedarfsgerechte Ausbau der Betreuungsplätze und die Verbesserung der Qualität der frühen Bildung sind deshalb zwei eng zusammenhängende Schwerpunkte des Ministeriums.

Nach den Meldungen der Jugendämter sind im Vergleich zum Vorjahr die Plätze sowohl in den Kindertageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege gestiegen. Für das Kindergartenjahr 2023/2024 wurden insgesamt 220.618 Plätze für unterdreijährige Kinder angemeldet, davon 152.124 Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und 68.494 in Kindertagespflege. Für die überdreijährigen Kinder stehen insgesamt 540.001 Betreuungsplätze zur Verfügung. Davon entfallen 536.313 Plätze auf Kindertageseinrichtungen und 3.688 auf Kindertagespflege.

Die Landesregierung wird den Ausbau der Kindertagesbetreuung auch weiterhin dauerhaft unterstützen und in die Qualität der frühkindlichen Bildung investieren.

KiTa-Portal

Eltern und Familien, Jugendämtern und Trägern sowie Fachkräften und Fachberatungen bietet das KiTa-Portal einen leichten Zugang zu den für sie wichtigen Informationen und Angeboten. So hilft der KiTa-Finder NRW Eltern mit wenigen Klicks bei der Suche nach einem passenden Betreuungsangebot für ihr Kind. Fachkräfte finden über das onlineportal KiTa-Stellen NRW ein breites Angebot an offenen Stellen in Kindertagesstätten und Familienzentren. Jugendämter und Träger können dort ihre offenen Stellen einstellen und finden für sie wichtige Informationen und Verfahrensunterlagen.

Gesetzliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundesgesetz zur Kinder- und Jugendhilfe bildet die Grundlage für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII, Sozialgesetzbuch Achtes Buch) ist die bundesgesetzliche Grundlage für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Es bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereiche der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Familienberatung, der Erziehungshilfen, des Schutzes von Kindern etc.

In Nordrhein-Westfalen sind auf der Grundlage des SGB VIII die beiden folgenden Ausführungsgesetze bedeutsam.

1. AG-KJHG

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG, PDF, 360 KB) vom 12. Dezember 1990 (GV NRW S. 664), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 28. Oktober 2008 (GV NRW S. 644)

3. AG-KJHG – KJFöG

Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG – KJFöG)
Darüber hinaus sind für die Rechte und den Schutz von Kindern, für die Kindertagesbetreuung und die Frühe Bildung in Nordrhein-Westfalen vor allem folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

Die UN-Kinderrechts-Konvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechts-Konvention kann hier heruntergeladen werden. Eine Fassung in kindgerecheter Sprache finden Sie hier.

​Das Bundeskinderschutzgesetz

Am 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchuG) (PDF) in Kraft getreten. Das Gesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland.

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) regelt rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

Der Landtag NRW hat am 29. November 2019 die Novelle des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) verabschiedet (siehe Pressemitteilung vom 29.11.2019). Das neue KiBiz, das seit dem 1. August 2020 gilt, ist hier und im Download-Bereich abrufbar.

Durchführungsverordnung

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz), die bis zum 31. Juli 2020 gilt, finden Sie hier und im Download-Bereich. Die DVO KiBiz, die zum 1. August 2020 in Kraft tritt, finden Sie hier und im Download-Bereich.

Personalverordnung

Die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) finden Sie hier.

Bildungsvereinbarung

Die Bildungsvereinbarung "Frühe Bildung, Erziehung und Betreuung von Anfang an“ des Landes Nordrhein-Westfalen (PDF, 27.4 KB) vom 30.04.2015.

Fortbildungsvereinbarung

Die Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 26 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

 

Jugendämter

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Der öffentlichen Jugendhilfe kommt allerdings kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu, da nach den gesetzlichen Bestimmungen den Eltern das natürliche Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gebührt. Die öffentliche Jugendhilfe zeigt demzufolge Kindern, Jugendlichen und Eltern in Konfliktsituationen Wege auf, wie sie diese selbst lösen können und bietet Beratung und passgenaue Unterstützung an.

Dabei hält das Jugendamt folgende sozialpädagogischen Leistungen vor:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes,
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen,
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen,
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.


Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:

  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen,
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis,
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit  verbundenen Aufgaben,
  • die Tätigkeitsuntersagung,
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten,
  • die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind,
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern, die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes, Beurkundung und Beglaubigung,
  • die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden.


Weitere und ausführlichere Informationen über die Aufgaben und die Arbeit der Jugendämter finden Sie unter www.unterstuetzung-die-ankommt.de.

Welches Jugendamt ist für Sie zuständig?

Für alle Ihre Fragen, die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle. Manchmal ist es jedoch nicht ganz klar, welches Jugendamt für Sie zuständig ist und wie man es erreicht. Hier helfen wir Ihnen. Suchen Sie einfach über das Alphabet oder den Postleitzahlenbereich den Namen der Gemeinde, in der Sie leben, und finden Sie so Ihr Jugendamt.

Hinweis: Wir kontrollieren unsere Datenbank regelmäßig auf Aktualität und Richtigkeit hin. Sollten Sie jedoch einmal „an die falsche Adresse“ geraten, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung per E-Mail an poststelle [at] mkjfgfi.nrw.de (poststelle[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de).

Jugendamtssuche

Alternativ finden Sie die für Sie zuständige Jugendamtsstelle, indem Sie den Anfangsbuchstaben der Stadt anklicken.

Fachtag Familienhebammen

Erster interdisziplinärer Fachtag der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen im Dezember 2013 in Köln

Zu den jeweiligen Einsatzfeldern, den Kompetenzen und Aufgabenschwerpunkten von Familienhebammen und vergleichbaren Gesundheitsberufen sind noch einige Fragen offen. Vor diesem Hintergrund wurden in Fachvorträgen und Workshops Impulse und interessante Praxismodelle vermittelt sowie ein Austausch aller Interessierten angeregt.
"Die Frühen Hilfen umfassen die Angebote verschiedener Hilfesysteme. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie miteinander abgestimmt sind, frühzeitig und niedrigschwellig den Familien mit kleinen Kindern bei Bedarf angeboten und vermittelt werden", erklärte Kinder- und Jugendministerin Ute Schäfer auf dem ersten interdisziplinären Fachtag der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen am 13. Dezember 2013 in Köln.

Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen unterstützen frühzeitig (werdende) Eltern sowie Familien insbesondere in belastenden Lebenssituationen. Sie helfen, den Familienalltag auf das Leben mit dem Baby umzustellen und geben hierzu Informationen und Anleitung zu Pflege, Ernährung, Entwicklung und Förderung des Kindes. "Bei Unterstützungsbedarf sollen Sie als Lotsen für die Familien fungieren und nehmen damit eine Querschnittsaufgabe sowohl im Gesundheitsbereich als auch in der Kinder-, Jugend und Familienhilfe wahr", so Schäfer.

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Frühe Hilfen

Die Landeskoordinierungsstelle NRW begleitet und koordiniert im Rahmen der Bundestiftung Frühe Hilfen vielfältige Angebote und die fachliche Vernetzung.

Die ersten Lebensjahre sind von herausragender Bedeutung für die weitere Entwicklung eines Kindes. In dieser Phase leisten Frühe Hilfen einen wichtigen Beitrag.

In allen Jugendamtsbezirken in Nordrhein-Westfalen haben sich interdisziplinäre und multiprofessionelle Netzwerke Frühe Hilfen gebildet, die an den Bedarfen und Lebenslagen der Familien orientiert Angebote und Zugänge zu Unterstützungsleistungen in den Städten und Gemeinden entwickeln. Durch das Zusammenwirken verschiedener Fachrichtungen und Berufsgruppen in den Netzwerken werden die Angebote der Frühen Hilfen koordiniert und umgesetzt. Eltern können dann auf verschiedene freiwillige Beratungs-, Unterstützungs- und Lotsenangebote zugreifen.  Dazu gehören z.B. Willkommensbesuche für Neugeborene, gesundheitsorientierte Familienbegleitung, Familienpatenprojekte, Lotsendienste in Geburtsklinken, Elternkompetenzkurse, Elterncafés, Familienbüros und vieles mehr. So werden Eltern bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Versorgungs- und Erziehungskompetenz unterstützt. Seit 2018 werden die Frühen Hilfen dauerhaft aus den Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen gefördert. Der Bund sichert somit nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen. Rechtliche Grundlage für den bundesweiten Ausbau der Frühen Hilfen und dessen Finanzierung ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Mehr Infos über die Frühen Hilfen finden Sie in diesem Video der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA).

In Nordrhein-Westfalen stellen die Frühen Hilfen zudem den ersten Baustein in der Kommunalen Präventionskette zur frühzeitigen Unterstützung von Familien mit Kindern dar.

 

Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen NRW

Zur fachlichen und förderrechtlichen Begleitung der Frühen Hilfen in Nordrhein-Westfalen ist im Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Integration und Flucht die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen NRW eingerichtet worden.

Zur dauerhaften Sicherstellung der Frühen Hilfen hat der Bund einen Fond eingerichtet. Seit 2014 beträgt die bundesweite jährliche Fördersumme 51 Mio. Euro. NRW als bevölkerungsreichstes Bundesland erhält aus dem Fond 10,3 Mio. Euro im Jahr, die an die Kommunen verteilt werden. Förderberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Wesentliche Aufgaben der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen NRW sind:

  • Landesweite Qualitätssicherung und -entwicklung in den Frühen Hilfe
  • Fachliche Beratung und Begleitung der Kommunen
  • Abwicklung des Förderverfahrens in Zusammenarbeit mit der Bundesstiftung Frühe Hilfen
  • Mittelnachweis und Berichtswesen auf Landes- und Bundesebene
  • Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich der Frühen Hilfen auf Landesebene und die Sicherung des landesweiten und länderübergreifenden Austausches
  • Unterstützung der Evaluation des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH)
  • Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen

Die Begleitung der Kommunen wird durch Fachberatungen bei den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützt.

Landesjugendamt Westfalen-Lippe:

Dr. Silke Karsunky

Tel.: 0251-591-3389

Mail: Silke.Karsunky [at] lwl.org (Silke[dot]Karsunky[at]lwl[dot]org)

www.lwl.org 



Landesjugendamt Rheinland:

Annette Berger 

Tel.: 0221-809-6268,

Mail: Annette.Berger [at] lvr.de (Annette[dot]Berger[at]lvr[dot]de)

www.lvr.de

 

Landesgesamtkonzept Frühe Hilfen in NRW

Alle drei Jahre verfasst die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen ein Landesgesamtkonzept zum Ausbaustand und zur Festlegung von Zielen für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Nordrhein-Westfalen. Die Beratungen des Landesbeirates im Jahr 2022 und der Dialogtage der Netzwerkkoordinierenden Frühe Hilfen 2022 sind in die Ausführungen und Zielbestimmungen eingeflossen. Für uns enthält das Papier unsere Ziele und damit selbstauferlegte Arbeitsaufträge für die Jahre 2023 bis 2025. Das Landesgesamtkonzept wurde am 07.12.23 dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugendliche des Landtages NRW übermittelt. 
 
Das Landesgesamtkonzept steht zum Download und als Printfassung bereit und kann im Broschürenservice des MKJFGFI bestellt werden.

Das Landesgesamtkonzept 2019 bis 2022 finden Sie hier.

 

Evaluation und Rechtsexpertise zum Angebot „Kompass“ – psychologische Beratung für Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen

Familien mit frühgeborenen, chronisch und schwer kranken Kindern sehen sich oft erheblichen Belastungen ausgesetzt. Die Konfrontation mit unerwarteten Diagnosen, langen Krankenhausaufenthalten und der ständigen Sorge um die Gesundheit des Kindes erfordert von den Eltern erhebliche Anpassungsleistungen. Leider stehen den Bedarfen von Eltern und Kindern in diesen Lebenssituationen oft nur wenige spezifische psychosoziale Unterstützungsleistungen gegenüber. Ein solch spezifisches Unterstützungsangebot bietet der Bunte Kreis Münsterland e.V. unter dem Namen „KOMPASS" an. In diesem Angebot erhalten Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen aufsuchende, psychologische Beratung über einen längeren Zeitraum. 

Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW (MKJFGFI) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) haben zwei Studien zu diesem Angebot in Auftrag gegeben:

Die durch das Institut Univation durchgeführte Evaluation bestätigt, dass KOMPASS eine passgenaue, niedrigschwellige und systemisch-integrative Beratung mit hoher Relevanz für Themen wie Ängste und Sorgen, Verarbeitung der Diagnose/Erlebten sowie protektive Bewältigungsfähigkeiten für betroffene Eltern bietet.

 

Weitere Studien und Arbeitshilfen zum Download 

(teilweise im Broschürenservice des MKJFGFI als Printmedium bestellbar):

Gewaltprävention

Alle Kinder haben ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung und auf ein gewaltfreies Aufwachsen

Nicht alle Kinder in Deutschland wachsen gewaltfrei auf. Einige leiden unter körperlicher oder seelischer Gewalt, die sie z.B. zu Hause, in einer Institution oder in ihrer Peergroup erfahren und werden so massiv in ihren Rechten verletzt, die ihnen bspw. durch die UN-Kinderrechtskonvention zustehen.  Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).

Insbesondere der Schutz vor körperlicher und seelischer Misshandlung, Vernachlässigung sowie vor sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt (hier kommen Sie auf unsere Seite "Prävention sexualisierter Gewalt") spielt dabei eine zentrale Rolle. Dabei ist die Prävention von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ein zentrales Arbeitsfeld. Deren Ziel ist es, Kinder, Jugendliche und ihre Eltern über mögliche Gefährdungen und Risiken aufzuklären und das Selbstbewusstsein sowie die Persönlichkeit der Kinder zu stärken.
 
Schwerpunkte in der Präventionsarbeit sind u.a. die Themen: Häusliche Gewalt, Zwangsheirat sowie die sog. Loverboy-Methode. Weitere Informationen finden Sie in den untenstehenden Klapptexten.

Förderungen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Das MKJFGFI fördert Angebote, die sich insbesondere an Mädchen und junge Frauen in besonderen Lebenslagen richten. Mädchenhäuser bzw.  Mädchenberatungsstellen die betroffenen Mädchen und jungen Frauen unter anderem durch qualifizierte Beratungen, Gesundheitsfürsorge und das Bereitstellen von geschützten Räumen konkrete und schnelle Hilfe anbieten werden dabei aus Landesmitteln unterstützt. Darüber hinaus fördert das MKJFGFI aus dem Kinder- und Jugendförderplan auch weitere, explizit präventive Angebote (Förderposition 6.1 KJFP) in der Kinder- und Jugendhilfe (hier finden Sie den Kinder- und Jugendförderplan 2018 - 2022).

Im Einzelnen werden folgende Projekte gefördert:

Das MKJFGFI fördert die Durchführung von Maßnahmen für Mädchen und junge Frauen in besonderen Lebenslagen (z. B. Empowermentangebote bzw. –workshops, Selbstbehauptungskurse, Kreativangebote und Gruppentrainings). Die Angebote richten sich an alle Mädchen und junge Frauen. Einige Projekte richten sich dabei insbesondere an Mädchen und junge Frauen, die auf der Flucht oder in ihrem Herkunftsland (sexualisierte) Gewalterfahrungen gemacht haben. Die vielfältigen Projekte, z. B. zu Gewaltprävention, Essstörungen, Medienkompetenz oder Liebe und Sexualität, werden von unterschiedlichen Mädchenberatungsstellen angeboten. Geschultes Fachpersonal stärkt und fördert die Mädchen, leistet Aufklärungsarbeit und informiert diese über deren Rechte.
Darüber hinaus können sich alle Mädchen und jungen Frauen in Krisensituationen (oder auch einfach so) zu allen Fragen, Sorgen und Problemen, die sie im Alltag, in der Schule, in ihrer Familie oder in ihrem Freundeskreis erfahren, an die Mädchenberatungsstellen bzw.  Mädchenhäuser wenden.
Weitere Informationen zu den Projekten sind auf den Webseiten der Mädchenberatungsstellen / Mädchenhäuser zu finden:

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert zudem die Vorhaltung von Plätzen für eine anonyme und sofortige Aufnahme und Betreuung von Mädchen und jungen Frauen, die von Zwangsheirat bzw. (häuslicher) Gewalt betroffen oder bedroht sind. Dies beinhaltet auch einen inklusiven Platz für Mädchen und junge Frauen mit Behinderung.
Hierzu werden, unabhängig von Kostenzusagen der zuständigen Jugendämter, in unterschiedlichen Jugendhilfeeinrichtungen in NRW qualifizierte Notaufnahmeplätze zum Schutz vor Zwangsheirat bzw. vor (häuslicher) Gewalt vorgehalten. In den Einrichtungen erhalten die Betroffenen rund um die Uhr eine fachliche Betreuung. Weitere Informationen zu diesem Thema und zu den Schutzplätzen finden Sie auf den Webseiten der Zufluchtsstätten:


Anonyme Zufluchtsstätte Mädchenhaus Bielefeld
Telefon: 0521 21010 (Tag und Nacht erreichbar)
E-Mail: zuflucht[at]maedchenhaus-bielefeld.de (zuflucht[at]maedchenhaus-bielefeld[dot]de)

Anonyme Zufluchtsstätte Mädchenhaus Düsseldorf
Telefon: 0211 311 929 60
E-Mail: zuflucht[at]promaedchen.de (zuflucht[at]promaedchen[dot]de)

Anonyme Zufluchtsstätte Ev. Jugendhilfe Godesheim
Telefon: 0228 3827 444
E-Mail: fachberatung[at]godesheim.de (fachberatung[at]godesheim[dot]de)

Anonyme Zuflucht beim LWL Hamm
Telefon: 0160 91514045 (Tag und Nacht erreichbar)
E-Mail: lwl-heikihamm[at]lwl.org (lwl-heikihamm[at]lwl[dot]org)

Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt zwischen Personen, die in einem Haushalt zusammenleben. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt lässt sich somit nicht nur die Gewalt in Paarbeziehungen subsumieren, sondern auch Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen, die Gewaltausübung von Eltern gegen Ihre Kinder oder Gewalt von Kindern gegen ihre Familienangehörige.
 
Häusliche Gewalt ist verletzend, strafbar und keine Privatangelegenheit. Sie wird in vielfältigen Erscheinungsformen ausgeübt. Diese reichen von subtilen Formen der Gewaltausübung, wie z. B. das Ignorieren der Bedürfnisse und Befindlichkeiten der/des Geschädigten, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen, Bedrohungen sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen, Freiheitsberaubung oder gar zu versuchten oder vollendeten Tötungen.
 
Es ist Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, in solchen Fällen eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen und durch Hilfsangebote und in notwendigen Fällen auch in Form von Inobhutnahmen ihrem gesetzlichen Auftrag gem. § 42 Abs. 1 SGB VIII entsprechend tätig zu werden und das Wohl des Kindes sicherzustellen.

Bei einer erzwungenen Eheschließung wird das Recht auf Selbstbestimmung, die Würde des Menschen und die persönliche Freiheit in eklatanter Weise verletzt. Es handelt sich um eine Menschenrechtsverletzung, die nach § 237 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist.
Zumeist werden Mädchen und junge Frauen, die häufig aus patriarchalisch geprägten Familien stammen, durch physische oder psychische Gewalt dazu gezwungen, eine ungewollte Ehe einzugehen. Vereinzelt werden aber auch junge Männer zwangsverheiratet.
 
Zur Unterstützung der betroffenen Mädchen und jungen Frauen fördert das MKJFGFI die Bereitstellung von Einrichtungsplätzen (sog. Schutzräume), siehe oben. Darüber hinaus bieten den Betroffenen zwei vom Land geförderte Fachberatungsstellen gegen Zwangsheirat Unterstützung und Hilfe; weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite "Rat und Hilfe bei Zwangsheirat".

 

Bei der sogenannten Loverboy-Methode wird Mädchen und jungen Frauen durch emotionale Manipulation eine falsche Liebesbeziehung vorgetäuscht. Die Mädchen oder jungen Frauen verlieben sich in den anfänglich scheinbar bemühten und charmanten „Loverboy“ und entwickeln eine emotionale Abhängigkeit diesem gegenüber. Diese Abhängigkeit nutzt der „Loverboy“ aus, um das Mädchen bzw. die junge Frau an Prostitution heranzuführen und auszubeuten. Häufig bringen die Täter ihre Opfer auch durch Drogen, Drohungen und Gewalt in weitere Abhängigkeit.
 
Nähere Informationen zu der Thematik "Loverboy" finden Sie anschaulich dargestellt im folgenden Erklärvideo.

Das MKJFGFI fördert Mädchenberatungsstellen, in denen sowohl betroffene Mädchen und junge Frauen als auch deren Angehörige professionelle Unterstützung und persönliche oder auch anonyme Beratungsangebote in Anspruch nehmen können (siehe oben bzw. s. Links an der Seite).
Ferner bieten spezialisierte Fachberatungsstellen Hilfe und Unterstützung bei Menschenhandel und Zwangsprostitution. Die Adressen und weitergehende Informationen finden Sie hier auf unserer Seite "Nordrhein-Westfalen gegen Zwangsprostitution".

 

Mit dem Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit in Nordrhein-Westfalen (IDA NRW) fördert das Land zudem eine wichtige Stelle der Beratung und Information auf diesem Gebiet. Nähere Informationen erhalten Sie vom Landesjugendamt Rheinland.

Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Eine Vielzahl von Gesetzen schützt die Interessen junger Menschen

Kinder- und Jugendschutz ist in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen begründet. Er soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen.

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend und gibt Eltern Orientierung bei Fragen des Jugendschutzes. Es richtet sich vorrangig an Gewerbetreibende und regelt die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabak, den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen sowie die Abgabe von Computerspielen und Filmen.

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz regelt darüber hinaus, was jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend und schwer jugendgefährdend ist. Verstöße können mit Straf- und Bußgeldern geahndet werden. Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz schützt somit Kinder und Jugendliche vor Gefahren, Beeinträchtigungen und Schäden. Er richtet sich an Gewerbetreibende, Anbieter von Medienprodukten und Erwachsene.

Juristische Grundlage des gesetzlichen Jugendschutzes ist nicht nur das Jugendschutzgesetz selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Gesetze, wie zum Beispiel der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. Darüber hinaus enthalten auch einige nicht jugendspezifische Gesetze Jugendschutzbestimmungen, wie etwa das Gaststättengesetz, der Glücksspiel-Staatsvertrag und die Gewerbeordnung.