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Der Kinder- und Jugendschutz verfolgt einerseits das Ziel, drohende Gefahren von jungen Menschen abzuwenden. Andererseits müssen Jugendliche die nötige Selbsteinschätzung und Kompetenz erwerben, mit Gefahren angemessen umzugehen.
Kinder- und Jugendschutz ist in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen begründet. Er soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen.