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Jugend

Auf dem Bild sind viele unterschieldiche Hände in unterschiedlichen Farben zu sehen, die übereinandergelegt sind.

Jugend- und Jugendsozialarbeit zur Integration junger Geflüchteter

Ankommen ermöglichen und Begegnungsräume schaffen

In Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen suchen viele junge Geflüchtete Schutz. Ein besonders starker Zulauf wurde bereits in den Jahren 2015/2016 verzeichnet. Seit Ende 2021 und seit dem Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 nimmt die Zahl der in Deutschland Schutzsuchenden wieder stetig zu.

In ihrem Herkunftsland und während der Flucht haben die Schutzsuchenden potentiell traumatisierende Ereignisse erlebt. Für junge Geflüchtete ergeben sich daraus neben den ohnehin bestehenden Spannungsfeldern, welche die Jugendphase mit sich bringt, oftmals besondere Herausforderungen. Sie müssen sich in einem neuen Umfeld zurechtfinden, eine fremde Sprache erlernen, neue Menschen kennenlernen und sich in einer noch unbekannten Kultur wiederfinden sowie die Fluchterfahrungen verarbeiten. Mit Beginn der Corona-Pandemie kam es erneut zu Abbrüchen vertraut gewordener Strukturen sowie persönlicher Kontakte. Um allen Kindern und Jugendlichen – ob mit oder ohne Fluchterfahrung oder Einwanderungsgeschichte – bestmögliche Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen, fördert das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW neben den Angeboten des Kinder- und Jugendförderplans nachfolgende Programme.

Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen finden Sie hier.

Die Förderungen zur „Integration junger Geflüchteter in die und durch die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“ haben das Ziel, Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung den Zugang zu Regelangeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu eröffnen und sie aktiv daran teilhaben zu lassen. So können Räume der Begegnung von neuankommenden und bereits länger in NRW lebenden jungen Menschen geschaffen werden. Ferner sollen gezielte Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung junger Geflüchteter und die Weiterentwicklung der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit zur Integration junger Menschen mit Fluchterfahrung ermöglicht werden.
So wurden seit Beginn der Förderungen (2016) hunderte Projekte für und mit jungen Geflüchteten gefördert. Dazu gehören u. a. Projekte in der Offenen und der Kulturellen Kinder- und Jugendarbeit, in der Jugendverbandsarbeit und in der Jugendsozialarbeit.

Weiterführende Informationen zu den Angeboten, die im Einzelnen gefördert werden, können den externen Verlinkungen auf der rechten Seite entnommen werden.

Zusehen sind zwei Hände, die sich ein High Five geben. Darunter steht "Gemeinsam MehrWert".

Durch das vom MKJFGFI geförderte Landesprogramm „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ werden Kommunen dabei unterstützt, pädagogische 

Konzepte zur Arbeit mit jungen Geflüchteten zu erstellen bzw. weiterzuentwickeln.

Zum 01.03.2024 startet die zweite Förderphase des Landesprogramms  Wichtig: Auch Kommunen ohne eigenes Jugendamt können an diesem Landesprogramm partizipieren..

Die Schwerpunkte des Landesprogramms „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ sind:

  • Demokratiebildung, Politische Bildung, Wertedialog
  • Sexuelle Bildung & Prävention sexualisierter Gewalt

Darüber hinaus wurde das Thema „Vielfalt – Diversität“ als Querschnittsthema im Programm aufgenommen.

Das Landesprogramm nimmt bewusst nicht nur die jungen geflüchteten Menschen sondern auch die Gesamtgesellschaft in den Fokus, um gesellschaftliche Teilhabe, Mitbestimmung und Wohlbefinden von jungen Geflüchteten als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu unterstützen. Ziel ist es, der Lebenssituation von jungen geflüchteten Menschen, welche mehrfach von existentiellen Unsicherheiten und Diskriminierungen geprägt ist, mit Beziehungsarbeit und Unterstützung – insbesondere im Rahmen von Dialogen - gerecht zu werden. Dabei sollen die jungen geflüchteten Menschen mit ihren vielfältigen Perspektiven und Erfahrungen die Projekte bereichern und mitgestalten.

Das Landesprogramm soll darüber hinaus ein Programm für alle jungen Menschen im Alter von 6 bis 27 Jahren sein, die in NRW beheimatet sind (ganz gleich ob sie Deutsche, in Deutschland geboren oder zugezogene Menschen sind). Es zielt drauf ab für Vielfalt und Zuwanderung zu sensibilisieren und besondere Bedarfe von jungen geflüchteten Menschen zu berücksichtigen.

Maßnahmen der direkten Arbeit mit den jungen Menschen, aber auch Fortbildungs- und Qualifizierungsmaß-nahmen für Fachkräfte sowie Öffentlichkeitsarbeit und Kooperationsmaßnahmen sind ebenfalls förderfähig.

Ferner hat sich gezeigt, dass die Kooperation und Zusammenarbeit aller mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen für die Umsetzung der Projekte vor Ort notwendig ist; daher wurde auch dieser Punkt im Landesprogramm aufgenommen. An der Umsetzung des Programms werden neben den Kommunen, die in der Steuerungsverantwortung sind, freie Träger vor Ort beteiligt sein.

Für die Förderphase 01.03.2024 bis 28.02.2025 wurden Förderrichtlinien erlassen und veröffentlicht, die hier eingesehen werden können.

Weitere Informationen zu Inhalten und zu zuwendungsrechtlichen Fragen erhalten Sie auf den Seiten beiden Landesjugendämter, die als Bewilligungsbehörden das Landesprogramm umsetzen:
 

Landschaftsverband Rheinland
Landschaftsverband Westfalen-Lippe

KiuJuBericht

11. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Über das Aufwachsen in Nordrhein-Westfalen und die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendpolitik in der 17. Wahlperiode

Die nordrhein-westfälische Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dazu ist sie gemäß § 24 Erstes AG-KJHG NRW gesetzlich verpflichtet. Der Kinder- und Jugendbericht stellt die wichtigsten Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe in NRW unter Berücksichtigung der allgemeinen Rahmenbedingungen dar. Weiterhin sollen die landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche zusammengefasst und ein Überblick über die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung gegeben werden.

Der 11. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalens umfasst den Berichtszeitraum von 2017 bis 2022. Seit mehr als 50 Jahren beschäftigen sich diese Berichte mit dem Alltag von Kindern und Jugendlichen in seiner ganzen Vielfalt und Dynamik, von Familien, Kitas und Schulen über Freundschaften und Mobbing bis hin zu Ausbildung und Studium, Beruf und Medien. Der Lebensweltbezug bekommt in dieser Ausgabe eine ganz neue Qualität. Erstmals haben Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern aus mehr als 2.400 Haushalten in Nordrhein-Westfalen selbst Auskunft über ihre Alltagswelten gegeben. Dieser Teil wurde vom Deutschen Jugendinstitut auf Basis einer repräsentativen Umfrage erstellt.


Der zweite Teil beschreibt die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendpolitik der Landesregierung in der 17. Wahlperiode: Die Reform des Kinderbildungsgesetzes, die Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und zur Prävention sexualisierter Gewalt, die Anstrengungen zur Wahrung der Kinderrechte während der Pandemie sowie die Förderung der Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen.


Der vorliegende 11. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bietet eine Chance, über diese Themen ins Gespräch zu kommen.
 

Gesetzliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundesgesetz zur Kinder- und Jugendhilfe bildet die Grundlage für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII, Sozialgesetzbuch Achtes Buch) ist die bundesgesetzliche Grundlage für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Es bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereiche der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Familienberatung, der Erziehungshilfen, des Schutzes von Kindern etc.

In Nordrhein-Westfalen sind auf der Grundlage des SGB VIII die beiden folgenden Ausführungsgesetze bedeutsam.

1. AG-KJHG

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG, PDF, 360 KB) vom 12. Dezember 1990 (GV NRW S. 664), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 28. Oktober 2008 (GV NRW S. 644)

3. AG-KJHG – KJFöG

Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG – KJFöG)
Darüber hinaus sind für die Rechte und den Schutz von Kindern, für die Kindertagesbetreuung und die Frühe Bildung in Nordrhein-Westfalen vor allem folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

Die UN-Kinderrechts-Konvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechts-Konvention kann hier heruntergeladen werden. Eine Fassung in kindgerecheter Sprache finden Sie hier.

​Das Bundeskinderschutzgesetz

Am 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchuG) (PDF) in Kraft getreten. Das Gesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland.

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) regelt rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

Der Landtag NRW hat am 29. November 2019 die Novelle des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) verabschiedet (siehe Pressemitteilung vom 29.11.2019). Das neue KiBiz, das seit dem 1. August 2020 gilt, ist hier und im Download-Bereich abrufbar.

Durchführungsverordnung

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz), die bis zum 31. Juli 2020 gilt, finden Sie hier und im Download-Bereich. Die DVO KiBiz, die zum 1. August 2020 in Kraft tritt, finden Sie hier und im Download-Bereich.

Personalverordnung

Die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) finden Sie hier.

Bildungsvereinbarung

Die Bildungsvereinbarung "Frühe Bildung, Erziehung und Betreuung von Anfang an“ des Landes Nordrhein-Westfalen (PDF, 27.4 KB) vom 30.04.2015.

Fortbildungsvereinbarung

Die Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 26 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

 

Jugendbildungsstätten

Landesregierung fördert eine breite Palette an Jugendbildungsstätten

Für Jugendliche haben Jugendbildungsstätten einen besonderen Reiz. Ihre Angebote sind mit Freizeit an einem anderen Ort und Abenteuer verbunden. Jugendbildungsstätten leisten einen wichtigen Beitrag zur Lebensbildung.

Jugendbildungsstätten bieten jungen Menschen Gelegenheit, außerhalb des lokalen Umfeldes gezielte Bildungs- und Freizeitangebote wahrzunehmen. Sie bieten ebenso wie die offene Kinder- und Jugendarbeit landesweit vielfältige Angebote. Träger der Einrichtungen sind vor allem die Kirchen, aber auch andere Organisationen, wie zum Beispiel Gewerkschaften oder Pfadfinderschaften. Die Angebote berücksichtigen zwar in der Regel die besondere Ausrichtung der Träger, gehen aber auch darüber hinaus und umfassen zum Beispiel theaterpädagogische Projekte ebenso wie medienpädagogische Schulungen. Sie greifen Fragen der Gewaltprävention auf oder kooperieren mit dem örtlichen Umfeld bei der Projektgestaltung.

In dem Dokument Jugendbildungsstätten (PDF, 44 KB) finden Sie eine Auflistung von Einrichtungen, die von der Landesregierung gefördert werden. Für weitere Informationen zu deren Angebot und zu den Schwerpunkten der pädagogischen Arbeit wenden Sie sich bitte direkt an die genannten Adressen oder orientieren sich auf der jeweiligen Website der Einrichtung.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist jede ausländische Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen EU-Mitgliedstaat einreist oder ohne Begleitung zurückgelassen wird.

Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling eine Person, „die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.
 
Es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Geflüchteten minderjährig sind. Die meisten Kinder und Jugendlichen flüchten gemeinsam mit ihren Eltern oder Familienangehörigen. Es suchen jedoch auch viele unbegleitete Minderjährige Schutz in Deutschland. Manchmal ist die Flucht im Familienverbund nicht gelungen, in anderen Fällen haben die Eltern nicht über die finanziellen Mittel für eine Flucht der gesamten Familie verfügt oder die Flucht ist durch kinder- und jugendspezifischen Gründe motiviert, z. B. drohende Genitalbeschneidung, Einsatz als Kindersoldat oder sexueller Missbrauch.
 

Im Spannungsfeld zwischen Jugendrecht und Asylrecht

Schutzsuchende Drittstaatsangehörige müssen in Deutschland ein asyl- und/oder aufenthaltsrechtliches Verfahren durchlaufen – das gilt auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Neben dem Ausländerrecht ist in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vor allem das Kinder- und Jugendhilferecht von Bedeutung.
 
Die Rechtsgebiete stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das Kinder- und Jugendhilferecht hat als Teil des Sozialrechts einen Unterstützungscharakter und mit Blick auf die Zielgruppe zudem einen Schutzauftrag. Das Ausländerrecht ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Insofern beinhaltet die Umsetzung der Regelungen des Ausländerrechts neben der Ermöglichung eines rechtmäßigen Aufenthalts regelmäßig auch die Sanktionierung und Beendigung illegaler Aufenthalte. Damit sind die Ziele der beiden Rechtsgebiete dem Grunde nach nicht immer miteinander vereinbar. Allerdings gilt auch im Ausländerrecht die Bestimmung der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Kindeswohl bei behördlichen Entscheidungen ein vorrangig zu berücksichtigender Aspekt ist.

Handlungsempfehlungen

Nordrhein-Westfalen hat eine Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen herausgegeben, in der die rechtlichen Rahmenbedingungen beschrieben sind, Verfahren erläutert werden und sinnvolle Kooperationen sowie Beispiele guter Praxis aufgezeigt werden. Damit soll Behörden und Akteuren Handlungssicherheit gegeben und darauf hingewirkt werden, dass die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge den notwendigen individuellen Unterstützungsbedarf erhalten, damit das Ziel einer gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Integration sowie einer Verselbständigung erreicht werden kann.

Weitergehende Informationen:

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wurde ein bundesweites Verteilverfahren eingeführt, welches eine das Kindeswohl sicherstellende Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gewährleisten und gleichzeitig einen gerechten Belastungsausgleich zwischen den Ländern herbeiführen soll. Mit dem 5. Ausführungsgesetz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) wurden im Nachzug dieser Änderungen im SGB VIII Regelungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes und im Besonderen für die Verteilung in Nordrhein-Westfalen erlassen.
 
Das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich ausländische Kinder oder Jugendliche tatsächlich aufhalten, nimmt diese vorläufig in Obhut, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt ist. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist unter anderem das Alter festzustellen (siehe auch die Arbeitshilfe zur Durchführung von behördlichen Altersfeststellungsverfahren gemäß § 42f SGB VIII (PDF, 356,63 KB)), die rechtliche Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sicherzustellen und auch zu prüfen, ob Gründe gegen eine bundesweite Verteilung sprechen.
 
Die Jugendämter, denen die Minderjährigen zugewiesen wurden, sind dann für die Unterbringung, Versorgung und pädagogische Betreuung zuständig. Unmittelbar nach der regulären Inobhutnahme beginnt das Clearingverfahren, welches dazu dient, verschiedene Aspekte der Situation der jungen Geflüchteten zu klären und eine umfassende Bestandsaufnahme der persönlichen Situation und damit verbunden der Perspektiven zu erörtern. Dazu gehört auch die Prüfung aufenthaltsrechtlicher Perspektiven.
 
Das Wohl des Kindes ist bei jeder Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Um dies gewährleisten zu können, müssen sich die Jugendämter und Ausländerbehörden als Verantwortungsgemeinschaft zur Verwirklichung des Kindeswohls in ausländerrechtlichen Angelegenheiten verstehen. Es empfiehlt sich daher, dass Jugendämter und Ausländerbehörden im Rahmen einer strukturellen Kooperation eng zusammenarbeiten, um die jeweils bestehenden gesetzlichen Aufgaben und Beschränkungen in Einklang bringen zu können.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW fördert für die besonders vulnerable Gruppe von jungen Menschen mit Fluchterfahrung Angebote, die gezielt die Bedarfslagen von unbegleiteten und begleiteten Minderjährigen in den Blick nehmen. Das Förderprogramm Integration dient u. a. der Verbesserung des Zugangs von Flüchtlingskindern und -jugendlichen zu den Regelangeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie der Förderung der beruflichen Qualifizierung durch bestehende und neu zu entwickelnde Angebote der Jugendsozialarbeit. Seit dem 1. März 2023 fördert das Landesprogramm „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ Projekte in den Kommunen in NRW, die auf die spezifischen Bedarfe im Kontext Arbeit mit jungen Geflüchteten eingehen. Dieses Förderprogramm soll für die teilnehmenden Kreise und Kommunen und die ausführenden öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe attraktiv und im Sinne ihrer eigenen wertschätzenden Haltung gegenüber geflüchteten Menschen gestaltungsfähig sein. Daher soll dieses Landesprogramm für junge Geflüchtete auch ein Programm für die (jungen) Menschen sein, die in Nordrhein-Westfalen beheimatet sind und für Vielfalt und Zuwanderung sensibilisiert werden sollen.

Dargestellt wird die Alterstruktur der umF, die im Jahr 2022 in NRW eingereist sind in einem Tortendiagramm. 15% der umF sind 0-6 Jahre, 10% sind 6-14 Jahre,17% sind 14-16 Jahre, 57% sind 16-18 Jahre und 1% ist zwischenzeitlich Volljährig geworden.

 

Dargestellt werden die Hauptherkunftsländer aller neu einreisenden umF im Jahr 2022 in einem Säulendiagramm. 28% kommen aus Syrien, 25% aus der Ukraine, 25% aus Afghanistan, 3% aus der Türkei, 3& aus Guinea, 3% aus Albanien, 2% aus Somalia, 1% aus Marokko, 1% aus Algerien und 1% aus dem Irak.
Dargestellt wird das Geschlechterverhältnis der umF im Jahr 2022 in einem Kreisdiagramm. 16,08% der umF ist weiblich, 83,88% ist männlich und 0,04% ist divers bzw. dazu gibt es keine Angabe.

 

 

 

 



 

 

 

 

 

Jugendmedienschutz

Gesetze und Medienkompetenz sollen Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen schützen

Medien spielen im Prozess des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen eine zentrale Rolle. Neben den entwicklungsfördernden Aspekten können Medien jedoch auch Risiken für Kinder und Jugendliche haben. Vor diesen sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden.

Um Kinder und Jugendliche vor Einflüssen durch Medien zu schützen, die nicht ihrem Alter oder ihrem Entwicklungsstand entsprechen, sieht der Jugendmedienschutz vor, dass Medienangeboten wie Filme und digitale Spiele nur dann Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden dürfen, wenn diese für die jeweilige Altersgruppe freigegeben wurden. Näheres ist im Jugendschutzgesetz und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (PDF, 70 KB) geregelt.

Bei der sich schnell entwickelnden Medienlandschaft reichen rechtliche Regelungen dieser Art alleine nicht aus. Vielmehr ist es von zentraler Bedeutung, dass Kinder- und Jugendliche den Umgang mit Medien erlernen. Sie sollen die Kompetenz entwickeln, mit Medien in einem ihrem Alter gerechten Umfang umzugehen und dem Alter angemessene Medieninhalte zu nutzen. Bei der Herausbildung dieser Kompetenz spielen die Angebote der Jugendmedienarbeit eine wichtige Rolle.

Servicehotline zum Kinder- und Jugendschutz

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) in Köln bietet eine Telefonhotline an. Unter der Rufnummer 0221 921392-33 gibt es Informationen rund um den Kinder- und Jugendschutz.

Kinder- und Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz ist eine Aufgabe von Verfassungsrang

Der Kinder- und Jugendschutz verfolgt einerseits das Ziel, drohende Gefahren von jungen Menschen abzuwenden. Andererseits müssen Jugendliche die nötige Selbsteinschätzung und Kompetenz erwerben, mit Gefahren angemessen umzugehen.

Junge Menschen vor Risiken und Gefährdungen zu schützen ist eine zentrale Aufgabe der Politik sowie der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Gerade angesichts des gesellschaftlichen Wandels sind die Anforderungen an die Erziehung junger Menschen deutlich gewachsen. Kinder und Jugendliche und ihre Familien brauchen kompetente Unterstützung, um die Risiken erkennen, einschätzen und abwehren zu können. Dazu gehört auch die Vermittlung von Kompetenzen der Selbsteinschätzung und des Risikoverhaltens. Daher hat der Kinder- und Jugendschutz in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.

Der Kinder- und Jugendschutz ist eine Aufgabe von Verfassungsrang. Diese Aufgabe ist insbesondere begründet in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Erfüllung des damit verbundenen Auftrages wird in unterschiedlichen Rechtssetzungen ausformuliert. Dazu gehören Dabei wird unterschieden in

Servicehotline zum Kinder- und Jugendschutz

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) in Köln bietet eine Telefonhotline an:
Unter der Rufnummer 0221 921392-33 gibt es Informationen rund um den Kinder- und Jugendschutz.

Freiwilligendienste im Ausland

Internationaler Jugendfreiwilligendienst ermöglicht Jugendlichen einen Einsatz im Ausland

Der Auslandsfreiwilligendienst bietet spannende Möglichkeiten, sich außerhalb Deutschlands zu engagieren. In der Regel findet der Einsatz im sozialen oder ökologischen Bereich sowie in der Friedens- und Versöhnungsarbeit statt.

Die beiden Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FSÖ) können auch im Ausland abgeleistet werden. Es besteht so die Möglichkeit, noch eine Fremdsprache und andere Kulturen kennenzulernen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Träger, bei dem das FSJ oder das FÖJ abgeleistet wird, seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es gibt eine große Anzahl von Trägern, die im Ausland in verschiedenen Einrichtungen Plätze anbieten. Neben Plätzen außerhalb Nordrhein-Westfalens finden Sie die internationalen Einsatzmöglichkeiten auf der Webseite Internationalen Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Bei der Ableistung des FSJ/FÖJ im Ausland sind Bildungsmaßnahmen von fünf Wochen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei sollen jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Seminare von mindestens vierwöchiger Dauer stattfinden. Sofern der Träger die Möglichkeit hat, ein Zwischenseminar im Ausland sicherzustellen, das höchstens zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Seminare entsprechend.

Mehr Informationen gibt es auf der Übersichtsseite zum Jugendfreiwilligendienst.

Freiwilliges Ökologisches Jahr

Zahlreiche interessante Einsatzgebiete warten auf engagierte Jugendliche

Jugendlichen mit eher naturwissenschaftlichen Interessen und Begabungen, die sich für den aktiven Umweltschutz einsetzen wollen, bietet ein Freiwilliges Ökologisches Jahr beste Chancen, sich für Nachhaltigkeit zu engagieren und Einblicke in diesen Bereich zu gewinnen.

Infrage kommen Hilfstätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken sowie das Umweltbewusstsein zu entwickeln, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

In Nordrhein-Westfalen bieten biologische Stationen, Einrichtungen der Umweltbildung, botanische Gärten, einige zoologische Gärten, landwirtschaftliche Höfe und andere Institutionen das FÖJ an. In den Einsatzstellen werden meistens zwei FÖJlerinnen und FÖJler eingesetzt und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einsatzstellen angeleitet. Die Tätigkeiten im FÖJ sind vielfältig und unterscheiden sich von Einsatzstelle zu Einsatzstelle.

Bei den beiden Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sind die beiden FÖJ-Zentralstellen, eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort können mitteilen, wo Plätze frei sind, und geben gerne weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren.

Kontakt

FÖJ-Zentralstelle
LVR-Landesjugendamt
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefon: 0221 809-6709, -6319 oder -7224
E-Mail: foej [at] lvr.de (foej[at]lvr[dot]de)
www.lvr.de

FÖJ-Zentralstelle
LWL-Landesjugendamt
Warendorfer Straße 25
48145 Münster
Telefon: 0251 591-6710, -4577 oder -3637
Fax: 0251 591-6843
E-Mail: foej [at] lwl.org (foej[at]lwl[dot]org) 
www.lwl.org

Mehr Informationen gibt es auf der Übersichtsseite zum Jugendfreiwilligendienst.

Freiwilliges Soziales Jahr

FSJ bietet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) findet in den klassischen Bereichen wie Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäusern oder Kindertageseinrichtungen statt, kann aber auch in der Denkmalpflege, in der Kultur, in der Jugendarbeit oder im Sport absolviert werden.

Einsatzstellen können zum Beispiel Sportvereine in der Nähe, Jugendtheater oder -clubs, Jugendbildungsstätten, Kunst- oder Musikschulen, Bibliotheken, Stadt- oder Kommunalverwaltungen, Familienzentren, Kindertagesstätten oder auch die offene Ganztagsschule sein. Wer Plätze anbietet oder in welchen Einsatzstellen Sie ein FSJ absolvieren können, erfahren Sie bei anerkannten Trägern in Nordrhein-Westfalen. Einige dieser Träger bieten auch das FSJ im Ausland oder den internationalen Jugendfreiwilligendienst an. Sie informieren über freie Plätze und geben weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren.

Neben den vom Ministerium zugelassenen Trägern gibt es für das FSJ die sogenannten "geborenen" Träger, die für das Inland zugelassen sind. Dazu zählen:
  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
  • die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Mehr Informationen gibt es auf der Übersichtsseite zum Jugendfreiwilligendienste.