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Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten rund um die Elternzeit.

Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.

Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Grad sind unter sehr engen Voraussetzungen berechtigt, Elternzeit zu nehmen:

Sie müssen das Kind im eigenen Haushalt betreuen, weil die Eltern – z.B. wegen einer schweren Krankheit – hierzu nicht in der Lage sind. Nicht sorgeberechtigte Personen, die Elternzeit nehmen möchten, benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.

Fachleute raten, den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu dokumentieren. Beschäftigte können sich den Erhalt zum Beispiel quittieren lassen oder die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein senden.

Ergänzung: Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.

Tipp: Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.

Vorsicht: Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.

Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - begrenzt.

Sie kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre festlegen.

Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.

Ergänzung: Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Zeit, in der sich die Elternzeiten für beide Kinder überschneiden, kann übertragen werden.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn sich ein weiteres Kind ankündigt. Gerade für Mütter kann das vorteilhaft sein, um Mutterschaftsleistungen zu bekommen. Wenn Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen, benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

Während einer Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Eltern erhalten während dieser Zeit kein Entgelt von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten können Eltern das staatliche Elterngeld als Lohnersatzleistung beantragen.

Wichtig: Die Elternzeit und die Monate, für die Elterngeld beantragt wird, sollen sich nach Möglichkeit Tag genau decken. Da Elterngeld nicht für Kalendermonate gewährt wird, sondern für Lebensmonate des Kindes (Beispiel: Für ein Kind, das am 15.10. geboren wird, beginnt der erste Lebensmonat am 15.10. und endet am 14.11.), kann es vorteilhaft sein, die Elternzeit nicht mit dem Kalendermonat beginnen zu lassen, sondern mit einem Lebensmonat. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass während des Elterngeldbezugs Einkommen erzielt wird und dieses das Elterngeld mindert.

Im Einzelfall beraten die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

Väter und Mütter können während ihrer Elternzeit maximal 30 Stunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) in der Woche erwerbstätig sein. Eltern, die bereits vor der Elternzeit in diesem Umfang tätig waren, können ihre Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin fortsetzen.

Angestellte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) geltend machen, wenn sie bereits ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind und der Betrieb in der Regel über 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat.

Die Teilzeitbeschäftigung ist für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten schriftlich zu beantragen. Sie muss sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragt werden, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausgeübt werden soll. Soll ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen werden und wird in diesem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss die Teilzeittätigkeit 13 Wochen vorher geltend gemacht werden. Das Schreiben muss Angaben zu Beginn, zur Dauer sowie zum Umfang der Teilzeittätigkeiten enthalten und soll auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit eingehen. Beschäftigte, die ihre Stundenzahl mit der Elternzeit bereits reduziert haben, haben das Recht, ihre Arbeitszeit während der Elternzeit noch einmal zu reduzieren.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann Anträge auf Verringerung bzw. Veränderung des Arbeitsumfangs nur unter Verweis auf dringende betriebliche Gründe ablehnen. Die Frist für die Rückmeldung beträgt vier Wochen bzw. acht Wochen, wenn es um Teilzeittätigkeit während übertragener Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes geht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Ablehnung, verringert bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Tipp: Es ist sinnvoll, die Erklärung über eine geplante Teilzeittätigkeit mit der Erklärung zur Elternzeit zu verbinden und damit frühzeitig bekannt zu machen. Sonst könnte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bereits eine Ersatzkraft eingestellt haben. Dies wäre u.U. ein dringender betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitantrags.

Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin können Eltern in Elternzeit die Teilzeittätigkeit auch für einen anderen Arbeitgeber oder selbständig ausüben. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies gestatten. Die Widerspruchsfrist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber beträgt vier Wochen.

Nein. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht.

Ausnahmen bestehen bei wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen an Universitäten und Ärzte/Ärztinnen in der Weiterbildung.

Nein. Während der Elternzeit herrscht absolutes Kündigungsverbot.

Sobald der Kündigungsschutz greift, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine Kündigung mehr aussprechen. Der Kündigungsschutz greift, sobald die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Dabei ist egal, ab welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Liegt dieser Termin außerhalb der Elternzeit, wird die Kündigung jedoch innerhalb der Elternzeit ausgesprochen, ist sie unzulässig.

Teilt man sich die Elternzeit auf, herrscht zwischen den Elternzeiten kein Kündigungsverbot. Diese Kündigungssperre gilt nur für den Arbeitgeber.

Möchten Eltern zum Ende der Elternzeit kündigen, so müssen sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit getan haben.

Hat man dennoch die Kündigung erhalten, so muss man innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erheben.

Ausnahmsweise kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Betrieb still gelegt wird und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann für jeden Monat in dem wegen Elternzeit nicht (auch nicht Teilzeit) gearbeitet wird, den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Nimmt man also das ganze Jahr Elternzeit, verbleibt kein Urlaubsanspruch. Nimmt man mitten im Jahr die Arbeit wieder auf, so verkürzt sich der Anspruch nur um die Monate, in denen man nicht gearbeitet hat.

Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden.

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt bestehen. Haben die Elternzeitberechtigten keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen neben dem Elterngeld, ist sie beitragsfrei.

Freiwillig Versicherte bleiben auch beitragsfrei, solange ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen würde.

Privatversicherte müssen ihre Beiträge selbst zahlen (komplett). Dies gilt auch für den Arbeitgeberbeitrag.

In Zweifelsfällen informieren Sie sich bei ihrer Krankenkasse.

Im rechtlichen Sinne sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, für die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln finanziert.

Die Kindererziehungszeiten werden mit 100% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bewertet und (zunächst) automatisch der Mutter zugerechnet.

Grundsätzlich steht sie jedoch dem zu, der das Kind erzieht und betreut. Dies kann durch eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der Person zugerechnet werden, die das tut.

Wird während der Kindererziehungszeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte aus den gezahlten Beiträgen zusätzlich zu den oben erwähnten Entgeltpunkten aus den Kindererziehungszeiten berücksichtigt, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.

Grundsätzlich besteht der Anspruch, dass mit Ende der Elternzeit das alte Arbeitsverhältnis wieder auflebt und wie bisher fortgeführt wird. Dies gilt insbesondere für den Arbeitsumfang und die Art der Arbeit.

Tipp: Es ist dennoch ratsam, sich frühzeitig um Kontakt zur Arbeitgeberin bzw. zum Arbeitgeber zu bemühen, um Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu entgehen. Nimmt man früh den Kontakt wieder auf oder erhält man sich den Kontakt während der Elternzeit wird die Wiedereingliederung einfacher und man hat die Möglichkeit frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn es keine betrieblichen Gründe gibt, die dagegen sprechen.

Vorsicht: Zu beachten ist, dass es kein Recht gibt, die Arbeitszeiten später wieder aufzustocken. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt Auskunft zu den Voraussetzungen für eine Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG.

Es ist grundsätzlich möglich, dass sich Beschäftigte mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf abweichende Regelungen einigen. Es besteht dann jedoch kein Rechtsanspruch darauf.

Soweit renten- und krankenversicherungsrechtliche Vorschriften an die Elternzeit anknüpfen, ist damit nur die Elternzeit gemeint, die nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen wird.

Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten rund um das Elterngeld.

Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier.

Bitte schicken Sie mit Ihrem Antrag immer die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes ein.

Sofern Sie vor der Geburt eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei. 

Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes.

Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres „Aufenthaltstitels“ – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis. So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.

Elterngeld kann frühestens ab der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingegangen ist.

Beispiel:
Ihr Kind wird am 15. Januar 2024 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem 15. August 2024). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 14. Mai 2024 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 14. Dezember 2024.

Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. So haben z.B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrages. Dieser beträgt beim Basis-Elterngeld 300 € und beim Elterngeld Plus 150 € monatlich.

Sie haben die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und Elterngeld Plus. Beides können Sie auch miteinander kombinieren.

Wenn Sie sich ausschließlich für das Basis-Elterngeld entscheiden, können Sie Elterngeld nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. 

Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe unten: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Anspruch auf zwei weitere Monatsbeiträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.

Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 32 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Stehen der Mutter Mutterschaftsgeld oder ein Arbeitgeberzuschuss zu, so gelten diese Monate als von der Mutter bezogen und damit verbraucht, unabhängig davon, ab sie beantragt werden oder nicht.

Statt eines Basis-Elterngeldmonats können Sie jedoch auch zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen. Dadurch können Sie länger Elterngeld beziehen als Sie es mit dem Basis-Elterngeld können.

Sie können die Zeit Ihres Elterngeldbezugs zusätzlich verlängern, wenn Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllen. Anspruch auf den Partnerschaftsbonus haben Elternpaare, wenn beide gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten jeweils 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Bei Paaren, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten beide Elternteile einen Partnerschaftsbonus in Form von zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten. Sie können wählen, ob Sie zwei, drei oder vier aufeinander folgende Partnerschafts-Bonusmonate nehmen möchten.
 

Wenn Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie bis zu vier weitere Basis-Elterngeldmonate beziehen. 
Es gilt: Wenn das Kind 

  • bis zu 6 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Basis-Elterngeld 
  • bis zu 8 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 
  • bis zu 12 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 
  • bis zu 16 Wochen zu vor dem errechneten Termin geboren wird, erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basis-Elterngeld 

Das Basis-Elterngeld kann auch hier in Elterngeld-Plus umgewandelt werden.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Basis-Elterngeld. 

Bedingung ist, dass der alleinerziehende Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben. 

Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, stehen Ihnen maximal vier zusätzliche Elterngeldmonate zu (siehe oben: Wie lange erhalte ich Elterngeld für ein zu früh geborenes Kind?).

Beim Basis-Elterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Wird Ihr Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, kann Basis-Elterngeld entsprechend der zusätzlichen Basis-Elterngeld Monate bis zum 18. Lebensmonat bezogen werden. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn sie diese (oder einen Teil davon) in ElterngeldPlus-Monate umwandeln.

Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gibt es allerdings eine Einschränkung: 

Hier können beide Elternteile Basiselterngeld nur noch für einen Monat parallel beziehen, und auch dies nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Eine gemeinsame Betreuung des Neugeborenen durch beide Elternteile im Geburtsmonat bleibt damit weiterhin möglich. Wenn Eltern mehr als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen möchten, muss sich mindestens ein Elternteil für das ElterngeldPlus entscheiden.

Beispiele:

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt ebenfalls im 4. Lebensmonat und 5. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil mehr als ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat und 12. Lebensmonat Basiselterngeld -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat Basiselterngeld und im 5. Lebensmonat ElterngeldPlus -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.

Die Mutter nimmt im 4. und 13. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 13. und 14. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil nach dem 12. Lebensmonat Basiselterngeld nicht mehr gemeinsam bezogen werden kann.

Diese Änderung gilt jedoch nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten. Um die besonderen Belastungen aufzufangen, können Eltern von Frühchen und Mehrlingsgeburten auch weiterhin ohne Einschränkungen gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Gleiches gilt für Eltern eines Neugeborenen, bei dem ein Arzt eine Schwerbehinderung feststellt und für Eltern, die bereits ein schwerbehindertes Kind haben, das beim Geschwisterbonus berücksichtigt wird.

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, liegt zurzeit bei 300.000 Euro für Paare und bei 250.000 Euro für Alleinerziehende. Diese Grenze wird für Geburten ab 1. April 2024 abgesenkt auf ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro für Paare und Alleinerziehende.

Ein Jahr später, zum 1. April 2025, sinkt die Grenze nochmals ab, und zwar auf ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro.

Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem man vom Bruttoeinkommen Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Aufwendungen absetzt.

Anders als bei der Einkommensgrenze (siehe oben: Steht das Elterngeld auch Eltern mit hohem Einkommen zu?) entscheidet für die Höhe des Elterngeldes nicht das zu versteuernde Einkommen. Ausgangspunkt für die Berechnung ist vielmehr das Bruttoeinkommen.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des anderen Elternteils hat auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (450 Euro, Minijob).

Einmal-, Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen, werden bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt.

Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch) selbständig tätig, zählt bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum, der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid.

Wenn Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vergleichsweise gering sind, können Sie wählen, ob das Elterngeld aus dem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt oder aus dem Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt berechnet werden soll. Dieses Wahlrecht besteht, wenn Sie weder im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes noch in den Monaten, die im Jahr der Geburt Ihres Kindes dem Geburtsmonat vorangingen, weniger als 35 Euro im Monatsdurchschnitt verdient haben.

Für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich ist jeweils ein auf der Grundlage des Bruttoeinkommens individuell errechnetes Elterngeld-Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, werden nicht die tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgezogen, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalen, die den tatsächlichen Abzügen ungefähr entsprechen.

Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus.

Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 Euro zu.

Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt, vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum weniger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben:

 

Beispiel:

    Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 400 €

    Differenz zu 1.000 €= 600 €

    600 : 2 x 0,1 = 30 %

    67 % + 30 % = 97 %

    zustehendes Elterngeld:

    97 % von 400 € = 388 €

 

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro, reduziert sich der Prozentsatz von 67 Prozent wie im nachstehenden Beispiel beschrieben.

Beispiel:

    Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 €

    Differenz zu 1.200 €= 20 €

    20 : 2 x 0,1 = 1 %

    67 % - 1 % = 66 %

    zustehendes Elterngeld:

    66 % von 1.220 € = 805,20 €

 

Beträgt Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dem Zwölfmonatszeitraum 1.240 Euro oder mehr, beträgt Ihr Elterngeld 65 Prozent dieses Einkommens.

Diese Regelungen gelten auch für Monate, in denen statt eines Basis-Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch genommen werden.

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten.
 
Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro in Basis-Elterngeld-Monaten bzw. 37,50 Euro in Elterngeld Plus-Monaten. Der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro im Basis-Elterngeld erhöht sich durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro, der Mindestbetrag von 150 Euro beim ElterngeldPlus erhöht sich entsprechend auf 187,50 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei Kindern mit Behinderung (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für den zweiten und jeden weiteren Mehrling 300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind.

Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 32 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, die Ihnen während des Elterngeldbezuges zufließen. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).
 
Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 €
  • abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 €
  • Differenz: 800 €
  • davon 67 % = zustehendes Elterngeld 520 €

Wer für Monate, in denen sie oder er Teilzeiteinkommen bezogen hat, statt des Basis-Elterngeldes das ElterngeldPlus wählt, muss sich dagegen deutlich weniger von diesem Einkommen auf das Elterngeld anrechnen lassen. Konkrete Rechenbeispiele finden sich in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeld Plus.

Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.
 
Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
  • Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
  • Von dem Elterngeld bleiben 200 Euro (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

In unserem Beitrag Häufige Fragen zum Thema Elternzeit sowie auf dem Familienportal.nrw. 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.