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Familie

Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten rund um die Elternzeit.

Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.

Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Grad sind unter sehr engen Voraussetzungen berechtigt, Elternzeit zu nehmen:

Sie müssen das Kind im eigenen Haushalt betreuen, weil die Eltern – z.B. wegen einer schweren Krankheit – hierzu nicht in der Lage sind. Nicht sorgeberechtigte Personen, die Elternzeit nehmen möchten, benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.

Fachleute raten, den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu dokumentieren. Beschäftigte können sich den Erhalt zum Beispiel quittieren lassen oder die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein senden.

Ergänzung: Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.

Tipp: Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.

Vorsicht: Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.

Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - begrenzt.

Sie kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre festlegen.

Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.

Ergänzung: Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Zeit, in der sich die Elternzeiten für beide Kinder überschneiden, kann übertragen werden.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn sich ein weiteres Kind ankündigt. Gerade für Mütter kann das vorteilhaft sein, um Mutterschaftsleistungen zu bekommen. Wenn Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen, benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

Während einer Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Eltern erhalten während dieser Zeit kein Entgelt von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten können Eltern das staatliche Elterngeld als Lohnersatzleistung beantragen.

Wichtig: Die Elternzeit und die Monate, für die Elterngeld beantragt wird, sollen sich nach Möglichkeit Tag genau decken. Da Elterngeld nicht für Kalendermonate gewährt wird, sondern für Lebensmonate des Kindes (Beispiel: Für ein Kind, das am 15.10. geboren wird, beginnt der erste Lebensmonat am 15.10. und endet am 14.11.), kann es vorteilhaft sein, die Elternzeit nicht mit dem Kalendermonat beginnen zu lassen, sondern mit einem Lebensmonat. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass während des Elterngeldbezugs Einkommen erzielt wird und dieses das Elterngeld mindert.

Im Einzelfall beraten die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

Väter und Mütter können während ihrer Elternzeit maximal 30 Stunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) in der Woche erwerbstätig sein. Eltern, die bereits vor der Elternzeit in diesem Umfang tätig waren, können ihre Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin fortsetzen.

Angestellte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden (bei Kindern, die nach dem 31. August 2021 geboren werden: 32 Stunden) geltend machen, wenn sie bereits ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind und der Betrieb in der Regel über 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat.

Die Teilzeitbeschäftigung ist für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten schriftlich zu beantragen. Sie muss sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragt werden, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausgeübt werden soll. Soll ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen werden und wird in diesem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss die Teilzeittätigkeit 13 Wochen vorher geltend gemacht werden. Das Schreiben muss Angaben zu Beginn, zur Dauer sowie zum Umfang der Teilzeittätigkeiten enthalten und soll auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit eingehen. Beschäftigte, die ihre Stundenzahl mit der Elternzeit bereits reduziert haben, haben das Recht, ihre Arbeitszeit während der Elternzeit noch einmal zu reduzieren.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann Anträge auf Verringerung bzw. Veränderung des Arbeitsumfangs nur unter Verweis auf dringende betriebliche Gründe ablehnen. Die Frist für die Rückmeldung beträgt vier Wochen bzw. acht Wochen, wenn es um Teilzeittätigkeit während übertragener Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes geht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Ablehnung, verringert bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Tipp: Es ist sinnvoll, die Erklärung über eine geplante Teilzeittätigkeit mit der Erklärung zur Elternzeit zu verbinden und damit frühzeitig bekannt zu machen. Sonst könnte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bereits eine Ersatzkraft eingestellt haben. Dies wäre u.U. ein dringender betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitantrags.

Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin können Eltern in Elternzeit die Teilzeittätigkeit auch für einen anderen Arbeitgeber oder selbständig ausüben. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies gestatten. Die Widerspruchsfrist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber beträgt vier Wochen.

Nein. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht.

Ausnahmen bestehen bei wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen an Universitäten und Ärzte/Ärztinnen in der Weiterbildung.

Nein. Während der Elternzeit herrscht absolutes Kündigungsverbot.

Sobald der Kündigungsschutz greift, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine Kündigung mehr aussprechen. Der Kündigungsschutz greift, sobald die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Dabei ist egal, ab welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Liegt dieser Termin außerhalb der Elternzeit, wird die Kündigung jedoch innerhalb der Elternzeit ausgesprochen, ist sie unzulässig.

Teilt man sich die Elternzeit auf, herrscht zwischen den Elternzeiten kein Kündigungsverbot. Diese Kündigungssperre gilt nur für den Arbeitgeber.

Möchten Eltern zum Ende der Elternzeit kündigen, so müssen sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit getan haben.

Hat man dennoch die Kündigung erhalten, so muss man innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erheben.

Ausnahmsweise kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Betrieb still gelegt wird und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann für jeden Monat in dem wegen Elternzeit nicht (auch nicht Teilzeit) gearbeitet wird, den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Nimmt man also das ganze Jahr Elternzeit, verbleibt kein Urlaubsanspruch. Nimmt man mitten im Jahr die Arbeit wieder auf, so verkürzt sich der Anspruch nur um die Monate, in denen man nicht gearbeitet hat.

Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden.

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt bestehen. Haben die Elternzeitberechtigten keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen neben dem Elterngeld, ist sie beitragsfrei.

Freiwillig Versicherte bleiben auch beitragsfrei, solange ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen würde.

Privatversicherte müssen ihre Beiträge selbst zahlen (komplett). Dies gilt auch für den Arbeitgeberbeitrag.

In Zweifelsfällen informieren Sie sich bei ihrer Krankenkasse.

Im rechtlichen Sinne sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, für die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln finanziert.

Die Kindererziehungszeiten werden mit 100% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bewertet und (zunächst) automatisch der Mutter zugerechnet.

Grundsätzlich steht sie jedoch dem zu, der das Kind erzieht und betreut. Dies kann durch eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der Person zugerechnet werden, die das tut.

Wird während der Kindererziehungszeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte aus den gezahlten Beiträgen zusätzlich zu den oben erwähnten Entgeltpunkten aus den Kindererziehungszeiten berücksichtigt, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.

Grundsätzlich besteht der Anspruch, dass mit Ende der Elternzeit das alte Arbeitsverhältnis wieder auflebt und wie bisher fortgeführt wird. Dies gilt insbesondere für den Arbeitsumfang und die Art der Arbeit.

Tipp: Es ist dennoch ratsam, sich frühzeitig um Kontakt zur Arbeitgeberin bzw. zum Arbeitgeber zu bemühen, um Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu entgehen. Nimmt man früh den Kontakt wieder auf oder erhält man sich den Kontakt während der Elternzeit wird die Wiedereingliederung einfacher und man hat die Möglichkeit frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn es keine betrieblichen Gründe gibt, die dagegen sprechen.

Vorsicht: Zu beachten ist, dass es kein Recht gibt, die Arbeitszeiten später wieder aufzustocken. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt Auskunft zu den Voraussetzungen für eine Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG.

Es ist grundsätzlich möglich, dass sich Beschäftigte mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf abweichende Regelungen einigen. Es besteht dann jedoch kein Rechtsanspruch darauf.

Soweit renten- und krankenversicherungsrechtliche Vorschriften an die Elternzeit anknüpfen, ist damit nur die Elternzeit gemeint, die nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen wird.

Beratung

Sie haben noch Fragen zu Elterngeld und Elternzeit? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstellen beraten Sie gerne.

Wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

In einigen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie in den Kreisen Lippe und Viersen, im Rhein-Erft-Kreis und im Rheinisch-Bergischen Kreis) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Ist Ihre Elterngeldstelle über diese Nummer nicht sofort erreichbar, meldet sie sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.

Fragen zur Elternzeit können Sie außerdem an eine Hotline richten, die das Servicenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912 und hier.

Nähere Informationen enthält auch die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (PDF, 5,56 MB) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Elternzeit haben wir für Sie zusammengestellt.

Familie

Familien sind das Fundament der Gesellschaft und stehen im Zentrum der Landespolitik

Das Familienleben ist heute bunt und vielfältig und die Verteilung von Familienaufgaben und Berufstätigkeit hat sich verändert. Allen Familien von der Geburt ihres Kindes an gute Rahmenbedingungen für das Familienleben zu ermöglichen ist Ziel der Familienpolitik in NRW.
Ob klassische Familien mit einem verheirateten Elternpaar und in der Regel einem oder zwei Kindern, kinderreiche Familien, Patchwork-Familien, ob nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern, Alleinerziehende, Regenbogenfamilien – das Familienleben von heute ist bunt und vielfältig.

Familie ist der Ort, wo Menschen unterschiedlicher Generationen füreinander Verantwortung übernehmen. Für sie alle engagiert sich die Familienpolitik der Landesregierung, denn sie sind unverzichtbar für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen.

Auch die Verteilung von Familienaufgaben und Berufstätigkeit hat sich verändert. Oftmals sind beide Elternteile erwerbstätig und möchten sich gleichermaßen in das Familienleben einbringen. Großeltern entlasten berufstätige Mütter und Väter, oder umgekehrt werden ältere Angehörige von Berufstätigen gepflegt.
 

Themen Familie

Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenzberatung ermöglicht überschuldeten Menschen die Chance auf einen wirtschaftlichen und persönlichen Neuanfang. Nachfolgend finden Sie sowohl Informationen für Ratsuchende als auch für Beratungsstellen.

Informationen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung

Die Landesregierung hat die Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung überarbeitet und neue Förderrichtlinien veröffentlicht. Im Download-Bereich finden Sie den Richtlinientext, einen Förderaufruf sowie zahlreiche weitere Informationen zur neuen Förderung.


Informationen für Ratsuchende

Als besondere Form der Schuldenregulierung können überschuldete Menschen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten und sich dadurch von ihren Schulden befreien. Die Beratungsstellen informieren umfassend über Inhalte und Aufgaben innerhalb eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Sie unterstützen und begleiten Ratsuchende bei der Erstellung und Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches und stellen gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches aus. Die Beratungsstellen erarbeiten in diesem Fall gemeinsam mit den Ratsuchenden den Insolvenzantrag. Während der gesamten Verfahrensdauer stehen die Verbraucherinsolvenzberaterinnen und -berater als Ansprechpartnerinnen und -partner zur Verfügung.

Die Verbraucherinsolvenzberatung berücksichtigt neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten auch die psychischen, familiären und sozialen Zusammenhänge. Bei psychosozialen Problemlagen, wie zum Beispiel einer Suchterkrankung oder bei familiären Problemen, wird im Rahmen der Netzwerkarbeit ein Kontakt zu den entsprechenden Beratungsdiensten hergestellt. Bei Kontopfändungen helfen Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos und stellen als anerkannte Stellen die hierzu notwendige Bescheinigung aus.


Weitere Informationsquellen

Weitere Informationen rund um das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Arbeit der anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen erhalten Sie auf der Website  Fachberatung Schuldnerberatung NRW sowie auf der Internetseite Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

In Nordrhein-Westfalen sind rund 200 Beratungsstellen für die Verbraucherinsolvenz anerkannt. Über die folgenden Links finden Sie eine Auflistung anerkannter Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in freier Trägerschaft.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende betreuen ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Fallen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils aus, verschärft sich die Situation. In dieser besonderen Lebenssituation hilft der Unterhaltsvorschuss.

Sie erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen und vom anderen Elternteil für das Kind keinen oder einen zu geringen Unterhalt bekommen. Das tägliche Leben Ihres Kindes muss seinen Schwerpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt haben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich zurzeit folgende Beträge:

•    für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
•    für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
•    für Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 395 pro Monat


Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1.    Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen oder
2.    Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600,00 Euro brutto monatlich zur Verfügung.


Wenn Sie einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen möchten, wenden Sie sich an das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
 

Steuervorteile

Familien mit Kindern werden für ihren Beitrag zur Gesellschaft durch Steuervorteile entlastet

Als Steuervorteile sind in erster Linie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung zu nennen. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung betragen im Jahr 2024 zusammen: 9.312 Euro, für 2023 8.952 Euro. Alleinerziehende können die Hälfte geltend machen. Bei der Berechnung der jährlichen Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob der Steuervorteil durch die Freibeträge oder durch das Kindergeld für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Alleinerziehende können zusätzlich den sogenannten Entlastungsbetrag geltend machen. Er beträgt ab 2024 4.260 Euro im Jahr bei einem Kind (Die Steigerung um 240 Euro für jedes weitere Kind bleibt unverändert).

Ein Familienhaushalt kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Wer zur Entlastung und Zeitersparnis Handwerker und andere Hilfen in seinem Haushalt beschäftigt, kann dies steuerlich geltend machen:

  • Für haushaltsnahe, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wird eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 510 Euro, gewährt.
  • Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, gefördert.
  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, die nicht unter einen dieser beiden Tatbestände fallen, gibt es eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro.

Die Kinderbetreuungskosten sind oft ein wichtiger Posten im Familienbudget. Auch hier hilft der Fiskus: Bis das Kind 14 Jahre alt ist, können zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr und Kind.

Bürgergeld

Nicht erwerbsfähige Kinder in hilfebedürftigen Familien erhalten Sozialgeld

Nach dem SGB II haben Arbeitssuchende Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht anders sicherstellen können. Leben Kinder in ihrem Haushalt, erhalten diese Bürgergeld, solange sie nicht selbst erwerbsfähig sind. Kinder unter 15 Jahren gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig. Bei volljährigen nicht erwerbsfähigen Kindern haben Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Vorrang.

Wie hoch ist das Bürgergeld für Kinder?

Das Bürgergeld wird nach festen Regelsätzen gewährt. Aktuell betragen diese für

  • Kinder im Alter von 0 bis einschließlich 5 Jahren: 357 Euro,
  • Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 13 Jahren: 390 Euro,
  • Kinder im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren: 471 Euro.

Weitere Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf der Internetseite Arbeitslosengeld II/Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit.

Kinderzuschlag

Familien mit niedrigem Einkommen können ergänzende Unterstützung durch den Kinderzuschlag erhalten

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit Kindern, die über ein geringes Einkommen verfügen. Ziel ist es, die wirtschaftliche Selbständigkeit dieser Familien zu stärken und Kinderarmut zu vermeiden.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag und wie erhalten Sie ihn?

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 292 Euro monatlich und wird für kindergeldberechtigte Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gezahlt. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können, nicht aber den ihrer Kinder.

Der schriftliche Antrag wird bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit gestellt. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite Kinderzuschlag der Bundesagentur.

Kindergeld

Das Kindergeld dient der Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, je nach Voraussetzungen auch länger.

Das Kindergeld wird zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes und zur Förderung der Familie ausbezahlt. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Darüber hinaus gibt es Kindergeld

  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kann ein Kind eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, weil es keinen Ausbildungsplatz hat, kann auch dann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
 
Bei der Altersbegrenzung bis zum 25. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Hinausschiebens der Altersgrenze und zwar wenn das Kind:

  • einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder
  • Grundwehr- oder Zivildienst oder
  • einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat. 

Bei behinderten Kindern oder Kindern, die außer Stande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ist eine Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Wie hoch ist das Kindergeld und wie erhalten Sie es?

Kindergeld wird einkommensunabhängig gewährt. Es beträgt 250 Euro monatlich.

Weitere Informationen und eine Informationsbroschüre erhalten Sie über die Bundesagentur für Arbeit oder bei Ihrer örtlich zuständigen Familienkasse.

Elterngeldstellen

Hier finden Sie Ihre örtliche Elterngeldstelle nach Postleitzahl und alphabetischer Listung.

In Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung des Elterngeldes zuständig. Sie beraten Sie auch zu allen Fragen der Elternzeit. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle können Sie in der nachstehenden Datenbank finden. Bitte geben Sie dazu Ihre Postleitzahl ein:

Elterngeld

Alternativ finden Sie die für Sie zuständige Elterngeldstelle, indem Sie den Anfangsbuchstaben der Stadt anklicken.