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Elternzeit

Beratung

Sie haben noch Fragen zu Elterngeld und Elternzeit? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstellen beraten Sie gerne.

Wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

In einigen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie in den Kreisen Lippe und Viersen, im Rhein-Erft-Kreis und im Rheinisch-Bergischen Kreis) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Ist Ihre Elterngeldstelle über diese Nummer nicht sofort erreichbar, meldet sie sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.

Fragen zur Elternzeit können Sie außerdem an eine Hotline richten, die das Servicenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912 und hier.

Nähere Informationen enthält auch die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (PDF, 5,56 MB) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Elternzeit haben wir für Sie zusammengestellt.

Elternzeit

Haben Sie Fragen zur Elternzeit? Dann lesen Sie bitte weiter – oder wenden Sie sich an unsere Elternzeit-Hotline: Tel: 0211/837-1912 oder schreiben Sie uns über unser Formular (siehe Spalte rechts).

Wenn Eltern sich nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen

Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann also auch nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.
 
Elternzeit können Sie in Anspruch nehmen, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen.

Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn Sie das möchten.

Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten hinsichtlich der Elternzeit Sonderregelungen. So wird besonders Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst dringend empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (für Grundschullehrkräfte das Schulamt, sonst die Bezirksregierung) bzw. ihrer Hochschule zu informieren.

Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht; Ausnahmen gelten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Ärztekammern bzw. die Hochschulen.

Beratung

Sie haben noch Fragen zu Elterngeld und Elternzeit? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstellen beraten Sie gerne.

Wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte.

In einigen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel in Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie in den Kreisen Lippe, Mettmann, Viersen und Wesel, im Rhein-Erft-Kreis und im Rheinisch-Bergischen Kreis) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Ist Ihre Elterngeldstelle über diese Nummer nicht sofort erreichbar, meldet sie sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.

Nähere Informationen enthält auch die Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Elterngeld haben wir für Sie zusammengestellt.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet außerdem einen Online-Elterngeldrechner an.

Sie finden zahlreiche weitere Publikationen zum Elterngeld und zur Elternzeit auf der Homepage, z.B.:

Das Elterngeld

Elterngeld erhalten grundsätzlich alle Eltern, die sich Zeit für die Betreuung ihres Neugeborenen nehmen.

­Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Sie erhalten das Elterngeld für 12 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Elterngeld für 2 weitere Monate erhalten.

Sie können zwischen dem Bezug von dem Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides kombinieren. Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Bezugsvariante (Basiselterngeld/ElterngeldPlus) Sie wählen. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • ElterngeldPlus kann auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden. Die monatliche Leistung ist geringer als beim Basiselterngeld, dafür kann sie länger bezogen werden und passt ideal, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.

Das Elterngeld wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt i.d.R. 300,00 Euro monatlich

Wenn beide Eltern sich entscheiden, jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Kind zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten.

Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gelten im Hinblick auf das Elterngeld leicht abgewandelte Regeln. Diese betreffen die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht, und die Möglichkeit beider Elternteile, gleichzeitig Basiselterngeld in Anspruch zu nehmen. Die Details hierzu finden Sie in unseren FAQ und auf dem Familienportal NRW.

 

 

Wenn Sie einen Antrag auf Elterngeld stellen möchten, wenden Sie sich an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der Sie leben.

Damit Eltern durch die Covid-19-Pandemie bei Elterngeld keine Nachteile entstehen, wurden einige Sonderregelungen eingeführt. Erläuterungen dazu finden Sie hier. Wenn Sie wegen der Covid-19-Pandemie Elterngeldmonate verschieben möchten, können Sie dies mit dem Vordruck „Änderungsantrag bzgl. der Covid-19-Pandemie“ bei Ihrer Elterngeldstelle beantragen.

Elterngeld und Elternzeit

Nach der Geburt ermöglichen Elterngeld und Elternzeit den Eltern die intensive Betreuung des Kindes und eine partnerschaftliche Aufgabenteilung.

Zugleich werden die Voraussetzungen für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen.

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten rund zwei Drittel des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens. Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf auszusetzen oder kürzerzutreten und gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten.
 
Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte des BEEG informieren.