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Abschiebung von drei islamistischen Gefährdern nach § 58a Aufenthaltsgesetz

Abschiebung von drei islamistischen Gefährdern nach § 58a Aufenthaltsgesetz

Nordrhein-Westfalen greift konsequent gegen Gefährder durch

Am 11. April 2019 ist vom Flughafen Düsseldorf die Abschiebung von drei polizeilich eingestuften Gefährdern aus dem islamistischen Personenspektrum nach Bosnien und Herzegowina erfolgt.
12.04.2019
Die Rückführung erfolgte auf Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Flüchtlingsminister Joachim Stamp: „Zum Schutz unseres Landes und der Bürgerinnen und Bürger geht Nordrhein-Westfalen mit aller Konsequenz gegen die Bedrohung durch islamistischen Terrorismus vor. Wir werden den Kampf gegen Extremisten auch künftig mit größter Entschlossenheit und mit allen Mitteln unseres Rechtsstaates unvermindert fortsetzen. Die Hürden des § 58a Aufenthaltsgesetz sind äußerst hoch, dennoch ist es gelungen, drei Gefährder gleichzeitig auf dieser Grundlage aus Nordrhein-Westfalen abzuschieben.“  

Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung erlassen werden. Die vorliegenden sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse begründeten die Annahme solcher Gefahren bei den Bosniern. Nordrhein-Westfalen hat zum zweiten Mal Extremisten auf dieser Grundlage in ihr Heimatland abgeschoben.

Seit ihrem Amtsantritt im Juli 2017 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bislang insgesamt 13 Gefährder abgeschoben, davon vier auf Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG. Mit der Abschiebung nach § 58a AufenthG ist ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland verbunden.