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Konferenz der Gleichstellungsministerinnen

Die Minister:innen, die an der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder teilnehmen, stehen aufgereiht vor einem Boot am Hamburger Hafen.

Konferenz der für Gleichstellung zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren

Einmal im Jahr kommen die zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder zusammen.

Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) ist die Fachministerkonferenz, die Grundlinien für eine gemeinsame Gleichstellungs- und Frauenpolitik der Bundesländer festlegt und Maßnahmen zur Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen beschließt.

GFMK 2023: Initiativen aus Nordrhein-Westfalen

In den Kommunen werden Entscheidungen mit Auswirkungen auf das unmittelbare Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger getroffen, bei denen die Perspektive von Frauen gleichwertig einbezogen werden muss. Daran fehlt es häufig, auch aufgrund mangelnder Repräsentation von Frauen in den kommunalen Gremien. Um Maßnahmen zur Verbesserung der Situation zu priorisieren, von guten Beispielen zu lernen und dabei zu helfen, sie bundesweit zu verbreiten, regt der Antrag insbesondere einen konstruktiven Erfahrungsaustausch zwischen den Bundesländern zu diesem Thema an. Ebenso werden die Kommunalen Spitzenverbände ermuntert, die bestehenden Bemühungen zur Steigerung des Frauenanteils im politischen (Ehren-)Amt fortzusetzen und zu intensivieren.

Der Beschluss, den die 33. GFMK auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gefasst hat, ist hier abrufbar:

Das Stillen im öffentlichen Raum muss diskriminierungsfrei möglich sein. Daher adressiert der Beschluss auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen das Anliegen an den Bund, das Stillen im öffentlich zugänglichen Raum besser zu unterstützen und gegen ablehnende Maßnahmen zu schützen. Der Bund wird gebeten, die Rahmenbedingungen zum diskriminierungsfreien Stillen in der Öffentlichkeit in die bestehenden Pläne zur Erhöhung der Stilldauer einzubeziehen und dabei zu prüfen, ob und ggf. welcher weitergehende Regelungsbedarf besteht. Außerdem wird eine bundesweite Kampagne für die Steigerung der Akzeptanz stillender Mütter in der Gesellschaft und in der Öffentlichkeit angeregt.

Der entsprechende Beschluss der 33. GFMK ist hier abrufbar:

Mit diesem Antrag richtet Nordrhein-Westfalen den Blick auf das große berufliche Potenzial zugewanderter Frauen und möchte darauf hinwirken, dass zugewanderte Frauen dieses Potenzial besser entwickeln und einsetzen können. Mentoring-Projekte für zugewanderte Frauen, die in verschiedenen Bundesländern bereits erfolgreich umgesetzt werden, sind dafür in besonderer Weise geeignet. Die GFMK fordert deshalb die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger auf, die erweiterten Möglichkeiten der SGB II-Reform zu nutzen und innovative Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration wie Coaching- und Mentoring-Ansätze zu gestalten.

Der entsprechende Beschluss der 33. GFMK ist hier abrufbar:

Dieser Beschluss fordert den Bund auf, Regelungslücken der am 1. März 2020 in Kraft getretenen Neuregelung zur Abrechnung von Leistungen im Rahmen der vertraulichen Spurensicherung gem. § 27 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 132k SGB V zu klären bzw. zu schließen: Die Regelung schafft einen niedrigschwelligen Zugang zur Beweissicherung in Fällen von sexualisierter Gewalt und Misshandlungen, um Betroffenen die Beweisführung in etwaigen späteren strafrechtlichen Verfahren zu ermöglichen. Allerdings sind hiernach ausschließlich Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt und es ergeben sich umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen, die noch nicht gelöst sind.
Außerdem wird die Prüfung einer Übernahme der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungen durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. den Täter nach Aufnahme eines Strafermittlungsverfahrens angeregt.

Der entsprechende Beschluss der 33. GFMK ist hier abrufbar:

 

Gewalt bei familiengerichtlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht zwingend Berücksichtigung finden. Ein entsprechender Auftrag der Bundesregierung ist bereits im aktuellen Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien niedergelegt. Der Beschlussvorschlag knüpft daran an und fordert die Bundesregierung auf, den aus Art. 31 IK resultierenden Handlungsbedarf zeitnah und mit hoher Priorität zu prüfen und umzusetzen.

Der Beschluss, den die 33. GFMK auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland gefasst hat, ist hier abrufbar:

GFMK 2022: INITIATIVEN AUS NORDRHEIN-WESTFALEN

GFMK 2021: INITIATIVEN AUS NORDRHEIN-WESTFALEN

Auf Initiative der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen hat die 31. GFMK daher einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Um ein bundeseinheitliches Verfahren zu ermöglichen, hat die 31. GFMK auf Initiative Nordrhein-Westfalens mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:

Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen hat die 31. GFMK deshalb mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst.

GFMK 2020: INITIATIVEN AUS NORDRHEIN-WESTFALEN

Algorithmen bestimmen zunehmend unser Leben, auch in kritischen Bereichen. Sie reproduzieren teilweise Geschlechter- und andere Stereotypen und können somit diskriminieren. Sie sind aber in ihren Wirkungen noch zu wenig erforscht, bestehende Auskunftsrechte greifen zu kurz und überfordern die einzelne Bürgerin / den einzelnen Bürger. Daher müssen u. a. Gütesiegel für vertrauenswürdige (und nicht diskriminierende) algorithmenbasierte Entscheidungssysteme geschaffen werden.

Auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hat die 30. GFMK dazu einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hat die 30. GFMK im Rahmen der zum 1. Juli 2020 übernommen Deutschen Ratspräsidentschaft einstimmig einen Beschluss zur europäischen Gleichstellungsstrategie 2020-2025 gefasst. Darin wird u. a. die Bundesregierung aufgefordert

  • ein Schwerpunktthema der Gleichstellungsstrategie - die Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen - im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft auf die Tagesordnung zu setzen
  • sich im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft für die in der Gleichstellungsstrategie geforderte europaweite Bekämpfung von Online-Gewalt gegen Mädchen und Frauen in Form von Hassrede und Mobbing einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass Online-Plattformen stärker als bislang in die Pflicht genommen werden
  • sich für eine Europaweite Förderung der stärkeren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und in naturwissenschaftlich-technischen wie auch Berufen des digitalen Sektors zu engagieren, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des Lohnunterschiedes auf europäischer Ebene zu unterstützen
  • eine stärkere Beteiligung von Frauen in Führungspositionen herbeizuführen und die so genannte „gläserne Decke“ zu durchbrechen, indem sie den Richtlinienvorschlag zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Unternehmen unterstützt und sich im Europäischen Rat für die Aufhebung der Blockade dieser Richtlinie einsetzt.

Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ist eine schwere Menschenrechtsverletzung. Die sogenannte Loverboy-Methode ist besonders perfide, weil sie Mädchen und Frauen unter Vorspiegelung eines Liebesverhältnisses in die Prostitution zwingt. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer sehr hoch ist, weil viele Frauen sich aus Liebe „freiwillig“ prostituieren und darauf verzichten, die Täter anzuzeigen. Die strafrechtlich bekannten Fälle liegen deshalb nur im niedrigstelligen Bereich.
Auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hat die 30. GFMK daher einstimmig den Beschluss gefasst, bestehende Präventionsmaßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Loverboy-Methode weiter auszubauen und die Bundesregierung aufgefordert, das Thema „Sexuelle Ausbeutung durch die Loverboy-Methode“ im Rahmen einer Dunkelfeldstudie aufzugreifen.

GFMK 2019: Initiativen aus Nordrhein-Westfalen

Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen hat die GFMK am 6. Juni 2019 den Beschluss „Für eine wegweisende und nachhaltige Europäische Gleichstellungsstrategie nach 2019“ gefasst. Kernbotschaft ist: Die Europäische Union muss wieder als treibende Kraft für die Gleichstellung der Geschlechter tätig und erkennbar sein. Sie braucht dazu wieder eine Gleichstellungsstrategie, getragen von den Europäischen Institutionen, insbesondere auch von der EU-Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten und unterstützt durch das Europäische Parlament. Zudem werden besondere Anliegen an die deutsche Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2020 formuliert, wie die Einsetzung eines Rates der Frauen- und Gleichstellungsministerinnen und - minister, das Hinwirken auf mehr Transparenz über die Umsetzung des EU-Gleichbehandlungsrechts und das Tätigwerden der EU-Kommission bei Umsetzungsdefiziten. Die GFMK weist auch darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter zum Kern der europäischen Wertegemeinschaft gehört und bei den Verhandlungen mit EU-Beitrittskandidaten mit Nachdruck vertreten werden muss.

Auf Initiative Nordrhein-Westfalens hat die GFMK einen Beschluss gefasst, der sich an Unternehmen und deren Verbände sowie an öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen richtet. Diese in der Werbung für ihre Produkte Frauen und Männer nicht sexistisch darstellen. Wünschenswert wäre eine Selbstverpflichtung, weder mit den eigenen Produkten, noch mit dem dazugehörigen Marketing und Design, Geschlechterklischees zu konstruieren und zu reproduzieren. Unternehmen und deren Verbände werden aufgerufen, keine Preisdifferenzierung nach Geschlecht für funktionsgleiche Produkte zu verlangen und sich noch stärker als bisher für Vielfalt und Gleichstellung zu positionieren.

Mit der Reform des Sexualstrafrechts wurden rechtlichen Schutzlücken geschlossen. Nun stellt sich die Frage, ob sich dies auch in der gerichtlichen Praxis widerspiegelt, z. B. bei den Verurteilungszahlen, der Praxis der Beweiserhebung oder der Schulung von Justizbediensteten. Durch die Evaluierung soll weiterhin bestehender Reformbedarf aufgedeckt werden. Ein diesbezüglicher Beschluss wurde auf der GFMK am 06./07.06.2019 auf Antrag von Nordrhein-Westfalen getroffen.

Menschenhandel ist eine schwere Menschenrechtsverletzung. Die sexuelle Ausbeutung ist die am meisten verbreitetste Ausbeutungsform, von der sowohl im internationalen als auch im nationalen Kontext überwiegend Frauen und Mädchen betroffen sind.

Die Landesregierung hält den Zustand permanenter schwerer Menschenrechtsverletzung durch sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen durch kriminelle Organisationen und Einzeltäterinnen und -täter für untragbar.

Vor diesem Hintergrund hat die GFMK in ihrer Hauptkonferenz am 6./7. Juni 2019 in Deidesheim, Rheinland-Pfalz, auf Antrag Nordrhein-Westfalens einen Beschluss gefasst, der den Bund auffordert, die Bekämpfung von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung in den Fokus zu nehmen, alle bestehenden Regelungslücken zu schließen sowie die Rahmenbedingungen entscheidend zu verbessern. Den noch nicht umgesetzten Empfehlungen der EU bzw. des Europarats soll gefolgt werden. Dazu zählen unter anderem die zügige Einrichtung einer nationalen Berichterstatterstelle und einer Koordinierungsstelle „Menschenhandel“ sowie die Erstellung und Umsetzung eines nationalen Aktionsplans oder einer nationalen Strategie. Darüber hinaus sollen die europarechtlichen Vorgaben der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung für Straftaten, die sie aus ihrer Zwangslage heraus begangen haben, umgesetzt werden.

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist seit dem 1. Juli 2017 in Kraft. Es verpflichtet in der Prostitution Tätige zur Anmeldung und gesundheitlichen Beratung sowie Betriebe zur Einholung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe.

Erste Erfahrungen der Länder mit der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zeigen, dass die tatsächlichen Anmeldezahlen von Prostituierten deutlich hinter den bisherigen Schätzungen zurückbleiben.

Die GFMK hat auf Initiative der Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein einen Beschluss gefasst, mit dem das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgefordert wird, den für 2019 angekündigten Zwischenbericht zum ProstSchG, der auf der Basis der Bundesstatistik erstellt werden soll, um erste inhaltliche Erkenntnisse der Länder zu ergänzen. In den Zwischenbericht sollen unter anderem auch erste Erkenntnisse darüber einfließen, ob durch das Gesetz wirkungsvoll Menschenhandel und Zwangsprostitution begegnet werden kann.

GFMK 2018: Initiativen aus Nordrhein-Westfalen

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch Nordrhein-Westfalens wird sowohl von politisch als auch von religiös extremistischen Gruppierungen bedroht. Zu nennen sind hier insbesondere rechtsextremistische Gruppierungen im politischen und der gewaltbereite Salafismus im religiösen Umfeld. Letzterer stellt eine besonders radikale Strömung innerhalb des Islamismus dar.

Die Landesregierung sieht mit großer Sorge, dass politisch und religiös extremistische Gruppierungen in Deutschland verstärkt Zulauf von Mädchen und Frauen erhalten. Frauen spielen in extremistischen Szenen eine wichtige Rolle bei der Vernetzung, der Anwerbung weiterer Anhängerinnen und üben beispielsweise über die Ideologisierung ihrer Kinder massiv Einfluss aus.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung der GFMK in ihrer Jahrestagung vom 7./8. Juni 2018 in Bremerhaven einen Antrag vorgelegt, der unter anderem zum Ziel hat, dass in allen Programmen des Bundes und der Länder zur Demokratieförderung, zur Extremismusprävention und zum Ausstieg aus extremistischen Szenen immer auch die spezifische Rolle von Mädchen und Frauen im Blick zu nehmen ist. Darüber hinaus sollen sich das Bundesamt für Verfassungsschutz und die zuständigen Länderministerien sich verstärkt zum Phänomen "Mädchen und junge Frauen im extremistischen Salafismus" austauschen. Hier erscheint vor allem der Austausch über geeignete Handlungsstrategien zur Prävention und Deradikalisierung sowie zu Ausstiegsprogrammen für Frauen aus der extremistisch-salafistischen Szene sinnvoll.

Seit 2001 gibt es in Nordrhein-Westfalen Modelle und Ansätze einer gerichtsverwertbaren Befunddokumentation und Spurensicherung nach sexualisierter Gewalt.

Die Anonyme Spurensicherung bezieht sich dabei noch auf die Zielgruppe der weiblichen Opfer von Sexualstraftaten. Die Modelle zur "Anonymen Spurensicherung" wurden entwickelt, weil in Fällen von Sexualstraftaten in der Regel keine Befunddokumentation und Spurensicherung stattfinden, wenn die Betroffenen (zunächst) keine Anzeige erstatten.

Sexualstraftaten sind Offizialdelikte, das heißt sie müssen von Amts wegen verfolgt werden, sobald die Strafverfolgungsbehörden davon Kenntnis erhalten. Viele Betroffene sind jedoch nach einer solchen Gewalttat häufig psychisch nicht in der Lage, direkt Anzeige zu erstatten. "ASS-Modelle" stellen einerseits Kliniken anzeigeunabhängige Regelungen für eine gerichtsverwertbare Untersuchung, Spurendokumentation und –lagerung zur Verfügung. Gleichzeitig gewährleisten sie ein Verfahren, dass die Entscheidung über eine Anzeige und alle damit verbundenen Belastungen in der Hand der Opfer belässt.

Die flächendeckende Bereitstellung eines Angebotes der Anonymen Spurensicherung scheitert häufig an finanziellen Barrieren. Ein Kernelement ist hierbei die fehlende Finanzierung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Befunddokumentation und der erforderlichen Laboruntersuchungen.

Auf Initiative der Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich die 28. GFMK-Konferenz am 7./8. Juni 2018 in Bremerhaven wie folgt verständigt: "Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder fordert die Bundesregierung auf, eine bundeseinheitliche Lösung für eine Finanzierung von ärztlichen und labortechnischen Leistungen (einschließlich der ärztlichen Dokumentation) im Rahmen der Anonymen/Vertraulichen Spurensicherung zu schaffen."

Kinder sind von häuslicher Gewalt immer mitbetroffen, sei es, dass sie unmittelbar selbst körperliche Gewalt erleiden, sei es, dass sie Augenzeugen werden. Dies bedeutet eine große psychische Belastung, die in der Regel das weitere Leben mitprägt. Ist der Vater der Täter, kann ein Zielkonflikt zwischen dem Schutzbedürfnis der Frau vor dem Täter auf der einen Seite und dem Umgangs- und Sorgerecht für das Kind auf der anderen Seite hinzukommen.

Nach wie vor kritisieren Fachberatungsstellen und Frauenhäuser, dass Vorfälle häuslicher Gewalt bei gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht häufig nicht berücksichtigt werden, sondern isoliert das Recht des Vaters auf Kontakt zum Kind in den Blick genommen wird. Dabei wird außer Acht gelassen, dass Kontakte zum Kind von gewalttätigen Partnern genutzt werden, die getrenntlebende Partnerin weiter zu bedrohen und unter Druck zu setzen. Vor allem in den Übergabesituationen und bei Umgangskontakten kommt es immer wieder zu Gewalt oder Bedrohungen gegen Frauen oder Kinder. Die das Sorge- und Umgangsverfahren betreffenden Normen des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellen das Wohl des betroffenen Kindes in den Vordergrund. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, welche sorge- und umgangsrechtlichen Maßnahmen mit dem Wohl des Kindes in Einklang stehen. Dies gilt auch für die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4  BGB. Der Schutz und das Wohl eines Elternteils sind keine Bestandteile dieser Normen. Dabei haben nach Artikel 31 Istanbul-Konvention die Familiengerichte bei ihrer Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht häusliche Gewalt zu berücksichtigen sowie sicherzustellen, dass die Rechte und die Sicherheit der unmittelbar betroffenen Kinder sowie der Elternteile nicht gefährdet werden.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte konstatiert, dass die bisher einzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das Kindeswohl explizit in einen engen Zusammenhang mit dem Schutz der von Gewalt betroffenen Sorgeberechtigten stellt, sich auf einen extremen Fall häuslicher Gewalt bezieht. Unklar sei, inwieweit die Gerichte diese konventionskonforme Auslegung auch in weniger eindeutigen Vorfällen anwenden, beispielsweise bei geringer körperlicher Gewalt oder bei psychischer Gewalt nach der Trennung. Auf Antrag von Nordrhein-Westfalen wird die Bundesregierung gebeten, vor dem Hintergrund von Art. 31 der Istanbul-Konvention die sich aus der Studie möglicherweise ergebende Schutzlücke für von Gewalt betroffene Mütter in den Blick zu nehmen.