
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Änderung der Optionspflicht
Nach dem bisherigen Recht mussten sie sich mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (= sog. „Optionspflicht”).
Nach dem neuen Recht entfällt diese Optionspflicht für diejenigen, die in Deutschland aufgewachsen sind. Für diese Personen wird die durch Geburt entstandene Mehrstaatigkeit dauerhaft hingenommen.
„Im Inland aufgewachsen ” sind nach § 29 Abs. 1a des Staatsangehörigkeitsgesetzes diejenigen, die sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben oder
- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht haben oder
- über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Die zuständige Behörde prüft anhand der ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten, ob sie die Optionspflicht verneinen kann. Ist nach den Meldedaten nicht feststellbar, dass sich der Betroffene acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat, schreibt die Behörde ihn an, nachdem er 21 Jahre alt geworden ist. In dem Anschreiben wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, nachzuweisen, dass bei ihm die Optionspflicht nicht besteht. Erst wenn danach das Bestehen der Optionspflicht nicht verneint werden kann, wird ein offizielles Optionsverfahren eingeleitet.